Nach dem Rundschreiben des Bundes kann Tarifbeschäftigten zum Zweck der Kinderbetreuung ab dem 1. April 2021 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden. Die Voraussetzungen sind:
Von der zuständigen Behörde werden in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“
Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kindertagesstätten, Tagesgroßpflegestellen, Eltern-Kind-Initiativen o. ä.), Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Horte oder Schulen geschlossen oderderen Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt oderaus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, oderdie Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oderder Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen eingeschränkt
Weitere Voraussetzungen:
Die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten. Die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sie sind behindert und auf Hilfe angewiesen. Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
In besonderen Härtefällen, z. B. bei Alleinerziehenden, kann ausnahmsweise die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden.
Ich war so frei und hab das mal hier kopiert.
Mir geht es darum....
VG