Autor Thema: Stufenaufstieg vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten  (Read 1661 times)

Fabs

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Moin Mitforianer_innen,

am 01.05.2018 wurden mir vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der EG10 übertragen. Über ein Jahr später am 01.10.2019 wurde ich dann dauerhaft eingruppiert. Ich war seit dem 01.10.2017 in der EG8, Stufe 3.

Wird die Dauer einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit anschließender fester Eingruppierung wie im obigen Beispiel in der Stufenlaufzeit anerkannt?

Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass ein Stufenaufstieg in Stufe 4 erst zum 01.10.2022 erfolgt.

Ich vertrete die Auffassung, dass eine wirksame Eingruppierung in EG10 bereits zum 01.11.2018 erfolgte (analog §13 Abs. 1) und demnach ein Stufenaufstieg bereits zum 01.11.2021 erfolgen müsste.

Lieber würde ich die Auffassung vertreten, dass mit Beginn der vorübergehenden Übertragung (also 01.05.2018) die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe läuft und der Stufenaufstieg bereits diesen Monat zu erfolgen hat.

Vielen Dank vorab.

Fabs

Lars73

  • Gast
Das Argument mit den § 13 (1) TVöD ist mir unklar.

Relevant ist hier die Protokollerklärung zu § 17 TVöD

"Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt."

Fabs

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Danke - made my day (oder doch eher month) :D

Fabs

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Arbeitgeber argumentiert nun, dass diese Protokollerklärung erst mit dem 17. ÄndTV am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Also keinen rechtlichen Anspruch rechtfertigt.

So ein Unsinn. Eine Protokollerklärung dient doch nur zur Erklärung und ändert nicht den Tarifvertrag?! ???

Spid

  • Gast
Nein. Der AG ist im Recht. Die neue PE gilt erst seit dem 01.01.20. Sofern die nur vorübergehende Übertragungan sich rechtmäßig war, erfolgte eine Höhergruppierung am 01.10.19, die STufenlaufzeit begann von vorn.