Autor Thema: [Allg] Versorgungsausgleich Neuberechnung nach Anhebung des Pensionsalters  (Read 13873 times)

Zauberberg

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Im Jahr 2006 wurde ich geschieden und es erfolgte die Berechnung des Versorgungsausgleiches. Damals war die Basis noch das Pensionsalter von 65 Jahren, welches nunmehr auf 67 Jahre angehoben wurde. Wie verhält es sich mit dem Versorgungsausgleich, erfolgt eine Neuberechnung ? Muß diese beantragt werden  ?
« Last Edit: 05.05.2021 02:50 von Admin2 »

mecki111

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Eine Neuberechnung durch das Familiengericht erfolgt immer nur auf Antrag eines Beteiligten. Bevor man aber so einen Antrag stellt, sollte man sich die möglichen Veränderungen überlegen und ausrechnen, zumal seit dem 01.09.2009 das Versorgungsausgleichsgesetz gilt, das für Änderungen herangezogen wird.

was_guckst_du

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..welchen Einfluß sollte das geänderte Pensionsalter auf den Versorgungsausgleich habe?...es werden doch nur die Ehejahre abgerechnet und die endeten doch spätestens 2006...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

RARB

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..welchen Einfluß sollte das geänderte Pensionsalter auf den Versorgungsausgleich habe?...es werden doch nur die Ehejahre abgerechnet und die endeten doch spätestens 2006...

... in der Ehezeit erworbene Anwartschaften ... Wenn sich die mögliche Höhe ändert, da in der gleichen Zeit weniger erworben werden kann. Bin aber nicht auf aktuellem Stand, wie das derzeit gehandhabt wird, würde mich aber auch interessieren, rein akademisch.

Zauberberg

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..welchen Einfluß sollte das geänderte Pensionsalter auf den Versorgungsausgleich habe?...es werden doch nur die Ehejahre abgerechnet und die endeten doch spätestens 2006...

Mir geht es nach Einlesen dann wohl konkret um § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ..." Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen."

D.h. die Jahre bis zur Ereichung des Pensionsalters wurden um 2 Jahre erhöht. In meinem Fall würde der Teiler (Gesamtzeit) um 2 erhöht ( Ehejahre x Ruhegehalt / Gesamtzeit = Auszugleichende Versorgung) und damit die auszugleichende Versorgung geringer ! Richtig ?

was_guckst_du

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...ist denn die restliche Zeit nach Ehescheidung bis zur Pensionierung überhaupt von Belang, wenn es doch nur um den Ausgleich der erworbenen Renten/Pensionsansprüche für die Ehezeit geht?..
Gruß aus "Tief im Westen"

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Zauberberg

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...ist denn die restliche Zeit nach Ehescheidung bis zur Pensionierung überhaupt von Belang, wenn es doch nur um den Ausgleich der erworbenen Renten/Pensionsansprüche für die Ehezeit geht?..

Die Gesamtzeit ist halt der Teiler, welcher bis zum 65 LJ genommen wurde, was ja nunmehr 67 LJ sind und somit um 2 Jahre größer !

WasDennNun

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...ist denn die restliche Zeit nach Ehescheidung bis zur Pensionierung überhaupt von Belang, wenn es doch nur um den Ausgleich der erworbenen Renten/Pensionsansprüche für die Ehezeit geht?..

Die Gesamtzeit ist halt der Teiler, welcher bis zum 65 LJ genommen wurde, was ja nunmehr 67 LJ sind und somit um 2 Jahre größer !
Aber ist den der Faktor mit dem du jährlich deine Pensionsansprüche erwirbst geändert worden?
Bekommst du durch die 2 Jahre mehr arbeiten, den mehr Pension?

Zauberberg

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...ist denn die restliche Zeit nach Ehescheidung bis zur Pensionierung überhaupt von Belang, wenn es doch nur um den Ausgleich der erworbenen Renten/Pensionsansprüche für die Ehezeit geht?..

Die Gesamtzeit ist halt der Teiler, welcher bis zum 65 LJ genommen wurde, was ja nunmehr 67 LJ sind und somit um 2 Jahre größer !
Aber ist den der Faktor mit dem du jährlich deine Pensionsansprüche erwirbst geändert worden?
Bekommst du durch die 2 Jahre mehr arbeiten, den mehr Pension?

 :) 8) Das wäre ja klasse ... natürlich nicht ! .... nur sind es definitiv 2 Jahre mehr ...das ist Fakt ! ...und wenn ein Teiler größer wird, ist das Ergebnis kleiner, was ich nicht schlecht finde !

was_guckst_du

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...ist der Versorgungsausgleich zwischen 2 Beamten berechnet worden oder ist ein Rentenempfänger dabei...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Zauberberg

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...ist der Versorgungsausgleich zwischen 2 Beamten berechnet worden oder ist ein Rentenempfänger dabei...

Beamter und Studentin  ;)

was_guckst_du

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...genau diese Situation hatte ich vor vielen Jahren auch...zum Glück nur drei Jahre als junger Inspektor verheiratet...

...damals wurden meine in den drei Jahren erreichten Pensionsansprüche errechnet und durch zwei geteilt...das war damals ein Betrag von 150 DM...also ca. 75 € dem Rentenkonto meiner Ex gutgeschrieben..

..der eigentliche Knaller bei dieser Geschichte ist allerdings, dass diese 75 € mit der Zeit bis zu deiner Pensionierung anwachsen und war in Höhe der jeweiligen Besoldungssteigerungen (Beförderungen zählen nicht dazu)...da kann sich der Betrag nach 30 Jahren auch schonmal verdoppeln...
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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...ist denn die restliche Zeit nach Ehescheidung bis zur Pensionierung überhaupt von Belang, wenn es doch nur um den Ausgleich der erworbenen Renten/Pensionsansprüche für die Ehezeit geht?..

Die Gesamtzeit ist halt der Teiler, welcher bis zum 65 LJ genommen wurde, was ja nunmehr 67 LJ sind und somit um 2 Jahre größer !
Aber ist den der Faktor mit dem du jährlich deine Pensionsansprüche erwirbst geändert worden?
Bekommst du durch die 2 Jahre mehr arbeiten, den mehr Pension?

 :) 8) Das wäre ja klasse ... natürlich nicht ! .... nur sind es definitiv 2 Jahre mehr ...das ist Fakt ! ...und wenn ein Teiler größer wird, ist das Ergebnis kleiner, was ich nicht schlecht finde !
Aber der Teiler ist ja kein Teiler, aus dem sich deine damaligen Pensionsansprüche ergeben.

Oder ändert sich dieser Teiler auch, wenn du früher in Pension gehst?

Bastel

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..der eigentliche Knaller bei dieser Geschichte ist allerdings, dass diese 75 € mit der Zeit bis zu deiner Pensionierung anwachsen und war in Höhe der jeweiligen Besoldungssteigerungen (Beförderungen zählen nicht dazu)...da kann sich der Betrag nach 30 Jahren auch schonmal verdoppeln...

Das ist bei den Rentenpunkten doch genau das Gleiche...

mecki111

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Die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann hier nach § 51 VersAusglG i.V.m. §§225 und 226 FamFG erfolgen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Beginn des Ruhestandes des Verpflichteten gestellt werden. Demzufolge muss man sich bis dahin gedulden und die Veränderungen der Rechtslage beobachten.