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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit vor Stufensteigerung

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mohlo:
Folgende Fallkonstellation:
Einem TB - seit dem 01.02.2019 eingruppiert in die E11/2 - wird zum 01.06.2021 eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen, die der Gehaltsgruppe E12 entspricht. Er erhält nach § 14 TVöD eine entsprechende Zulage in Höhe der Differenz von E11/2 zu E12/2. Zum 01.02.2021 steht eine Stufensteigerung auf seiner bisherigen Stelle an. Ebenfalls zum 01.02.2022 will der AG ihm dauerhaft die höherwertige Stelle übertragen.

Nun meine Frage: Wie wird der TB ab dem 01.02.2022 eingruppiert und was passiert mit der Stufenlaufzeit?

Variante A
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung der E12er-Stelle fallen auf den den selben Tag. Der TB wird stufengleich gem. § 17 Abs. 4 TVöD in die E12/2 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit beginnt neu mit dem Tag der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Stelle, dem 01.06.2021 - zu laufen. Zum 01.06.2023 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/3 und zum 01.06.2026 eine Stufensteigerung in die E12/4.

Variante B
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung sind separat zu betrachten. Der TB erhält zunächst die Stufensteigerung in der E11 von Stufe 2 nach Stufe 3. Anschließend erfolgt die Höhergruppierung von der E11/3 in die E12/3. Die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt. Zum 01.06.2024 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/4.

Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

Spid:
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Der 01.02.2021 und der 01.02.2022 sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte. Einer davon liegt vor dem 01.06.2021, der andere danach. Die höherwertige Tätigkeit würde nach der Schverhaltsschilderung jedenfalls zu einem Zeitpunkt vorübergehend übertragen, zu dem der Stufenaufstieg in Stufe 3 bereits geschehen ist.

mohlo:
Sorry, Tippfehler meinerseits. Es muss natürlich "Zum 01.02.2021 steht eine Stufensteigerung..." heißen.

Der Einfachheit halber der Sachverhalt nochmals vollständig korrigiert: 

Folgende Fallkonstellation:
Einem TB - seit dem 01.02.2019 eingruppiert in die E11/2 - wird zum 01.06.2021 eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen, die der Gehaltsgruppe E12 entspricht. Er erhält nach § 14 TVöD eine entsprechende Zulage in Höhe der Differenz von E11/2 zu E12/2. Zum 01.02.2022 steht eine Stufensteigerung auf seiner bisherigen Stelle an. Ebenfalls zum 01.02.2022 will der AG ihm dauerhaft die höherwertige Stelle übertragen.

Nun meine Frage: Wie wird der TB ab dem 01.02.2022 eingruppiert und was passiert mit der Stufenlaufzeit?

Variante A
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung der E12er-Stelle fallen auf den den selben Tag. Der TB wird stufengleich gem. § 17 Abs. 4 TVöD in die E12/2 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit beginnt neu mit dem Tag der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Stelle, dem 01.06.2021 - zu laufen. Zum 01.06.2023 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/3 und zum 01.06.2026 eine Stufensteigerung in die E12/4.

Variante B
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung sind separat zu betrachten. Der TB erhält zunächst die Stufensteigerung in der E11 von Stufe 2 nach Stufe 3. Anschließend erfolgt die Höhergruppierung von der E11/3 in die E12/3. Die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt. Zum 01.06.2024 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/4.

Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

Spid:
Wenn der TB seit dem 01.02.2019 in E11/2 eingruppiert war, befindet er sich bereits seit dem 01.02.2021 in Stufe 3.

WasDennNun:

--- Zitat von: mohlo am 05.05.2021 13:10 ---Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

--- End quote ---
Der TB kann ja genau das zur Bedingung machen, dass er die dauerhafte Übertragung nur zum Zeitpunkt X  annimmt.
Denn diese Art der Vertragsänderung geht ja nur einvernehmlich und ist nicht alleinig von dem goodwill eines AGs abhängig.

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