Autor Thema: Vorübergehende höherwertige Tätigkeit vor Stufensteigerung  (Read 2173 times)

mohlo

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Folgende Fallkonstellation:
Einem TB - seit dem 01.02.2019 eingruppiert in die E11/2 - wird zum 01.06.2021 eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen, die der Gehaltsgruppe E12 entspricht. Er erhält nach § 14 TVöD eine entsprechende Zulage in Höhe der Differenz von E11/2 zu E12/2. Zum 01.02.2021 steht eine Stufensteigerung auf seiner bisherigen Stelle an. Ebenfalls zum 01.02.2022 will der AG ihm dauerhaft die höherwertige Stelle übertragen.

Nun meine Frage: Wie wird der TB ab dem 01.02.2022 eingruppiert und was passiert mit der Stufenlaufzeit?

Variante A
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung der E12er-Stelle fallen auf den den selben Tag. Der TB wird stufengleich gem. § 17 Abs. 4 TVöD in die E12/2 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit beginnt neu mit dem Tag der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Stelle, dem 01.06.2021 - zu laufen. Zum 01.06.2023 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/3 und zum 01.06.2026 eine Stufensteigerung in die E12/4.

Variante B
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung sind separat zu betrachten. Der TB erhält zunächst die Stufensteigerung in der E11 von Stufe 2 nach Stufe 3. Anschließend erfolgt die Höhergruppierung von der E11/3 in die E12/3. Die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt. Zum 01.06.2024 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/4.

Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

Spid

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Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Der 01.02.2021 und der 01.02.2022 sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte. Einer davon liegt vor dem 01.06.2021, der andere danach. Die höherwertige Tätigkeit würde nach der Schverhaltsschilderung jedenfalls zu einem Zeitpunkt vorübergehend übertragen, zu dem der Stufenaufstieg in Stufe 3 bereits geschehen ist.

mohlo

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Sorry, Tippfehler meinerseits. Es muss natürlich "Zum 01.02.2021 steht eine Stufensteigerung..." heißen.

Der Einfachheit halber der Sachverhalt nochmals vollständig korrigiert: 

Folgende Fallkonstellation:
Einem TB - seit dem 01.02.2019 eingruppiert in die E11/2 - wird zum 01.06.2021 eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen, die der Gehaltsgruppe E12 entspricht. Er erhält nach § 14 TVöD eine entsprechende Zulage in Höhe der Differenz von E11/2 zu E12/2. Zum 01.02.2022 steht eine Stufensteigerung auf seiner bisherigen Stelle an. Ebenfalls zum 01.02.2022 will der AG ihm dauerhaft die höherwertige Stelle übertragen.

Nun meine Frage: Wie wird der TB ab dem 01.02.2022 eingruppiert und was passiert mit der Stufenlaufzeit?

Variante A
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung der E12er-Stelle fallen auf den den selben Tag. Der TB wird stufengleich gem. § 17 Abs. 4 TVöD in die E12/2 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit beginnt neu mit dem Tag der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Stelle, dem 01.06.2021 - zu laufen. Zum 01.06.2023 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/3 und zum 01.06.2026 eine Stufensteigerung in die E12/4.

Variante B
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung sind separat zu betrachten. Der TB erhält zunächst die Stufensteigerung in der E11 von Stufe 2 nach Stufe 3. Anschließend erfolgt die Höhergruppierung von der E11/3 in die E12/3. Die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt. Zum 01.06.2024 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/4.

Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

Spid

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Wenn der TB seit dem 01.02.2019 in E11/2 eingruppiert war, befindet er sich bereits seit dem 01.02.2021 in Stufe 3.

WasDennNun

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Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.
Der TB kann ja genau das zur Bedingung machen, dass er die dauerhafte Übertragung nur zum Zeitpunkt X  annimmt.
Denn diese Art der Vertragsänderung geht ja nur einvernehmlich und ist nicht alleinig von dem goodwill eines AGs abhängig.

mohlo

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Nochmals sorry, irgendwie war der Wurm drin. Jetzt noch mal mit den richtigen Daten:

Vorab - so wie ich es aus den bisherigen Antworten herausgelesen habe: Maßgeblich ist, dass die Stufensteigerung vor der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit stattfindet. Nur dann wird stufengleich höhergruppiert und die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt.

Folgende Fallkonstellation:
Einem TB - seit dem 01.02.2020 eingruppiert in die E11/2 - wird zum 01.06.2021 eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen, die der Gehaltsgruppe E12 entspricht. Er erhält nach § 14 TVöD eine entsprechende Zulage in Höhe der Differenz von E11/2 zu E12/2. Zum 01.02.2022 steht eine Stufensteigerung auf seiner bisherigen Stelle an. Ebenfalls zum 01.02.2022 will der AG ihm dauerhaft die höherwertige Stelle übertragen.

Nun meine Frage: Wie wird der TB ab dem 01.02.2022 eingruppiert und was passiert mit der Stufenlaufzeit?

Variante A
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung der E12er-Stelle fallen auf den den selben Tag. Der TB wird stufengleich gem. § 17 Abs. 4 TVöD in die E12/2 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit beginnt neu mit dem Tag der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Stelle, dem 01.06.2021 - zu laufen. Zum 01.06.2023 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/3 und zum 01.06.2026 eine Stufensteigerung in die E12/4.

Variante B
Stufensteigerung und dauerhafte Übertragung sind separat zu betrachten. Der TB erhält zunächst die Stufensteigerung in der E11 von Stufe 2 nach Stufe 3. Anschließend erfolgt die Höhergruppierung von der E11/3 in die E12/3. Die Stufenlaufzeit wird fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, dem 01.06.2021 abgestellt. Zum 01.06.2024 erfolgt eine Stufensteigerung in die E12/4.

Anmerkung: Sofern Variante A ist die korrekte Anwendung ist, wäre eine mögliche Lösung (um dem TB eine Besserstellung zu ermöglichen), die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Stufensteigerung von Stufe 2 nach 3 vorzunehmen? Z. B. am 01.03.2022? Denn nur dann wäre Variante B anwendbar.

Spid

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Maßgeblich ist in der Fallkonstellation nicht die Stufe am 01.02.2022, wobei ein scheinbares Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung ohnehin unschädlich wäre, da der Sufenaufstieg in der juristischen Sekunde vor der Höhergruppierung stattfände. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umständen am 01.06.2021, siehe PE zu §17 Abs. 4 TVÖD.

mohlo

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Maßgeblich ist in der Fallkonstellation nicht die Stufe am 01.02.2022, wobei ein scheinbares Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung ohnehin unschädlich wäre, da der Sufenaufstieg in der juristischen Sekunde vor der Höhergruppierung stattfände. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umständen am 01.06.2021, siehe PE zu §17 Abs. 4 TVÖD.

Vielen Dank für den Hinweis bzgl. dem gleichen Zeitpunkt von Stufensteigerung und Höhergruppierung.
Anbei der Auszug der PE:

Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

WasDennNun

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Also wenn er am 1.6.2021  die Tätigkeiten vorübergehend übertragen bekommt und dann nahtlos dauerhaft, dann wird er zum 1.6.2021 höhergruppiert mit Stufenlaufzeit fängt da an.
Wird die vorübergehende Übertragung unterbrochen und die Arbeit bleibt liegen oder wird durch Magi doch gemacht und dann wird danach die HG durchgeführt, dann zu diesem Zeitpunkt.
Am besten für den MA wäre es also zum zum 1.2.2022 die vorübergehende Tätigkeiten Übertragung auslaufen zu lassen und zum 1.3.2022 die Tätigkeiten dauerhaft übertragen zu bekommen.

Spid

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Nein, er wird dann nicht am 01.06.21 höhergruppiert. Er wird zum Zeitpunkt der nicht nur vorübergehenden Übertragung höhergruppiert und lediglich hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei er am 01.06.21 höhergruppiert worden.

WasDennNun

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Nein, er wird dann nicht am 01.06.21 höhergruppiert. Er wird zum Zeitpunkt der nicht nur vorübergehenden Übertragung höhergruppiert und lediglich hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei er am 01.06.21 höhergruppiert worden.
Jipp, danke, bin und bleib ein fuscher