Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum TV-L und zwar wie ein Teil aus § 12 des Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen konkret zu verstehen ist.
Dort heißt es zum einen:
"Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."
Weiter heißt es dann und hier stellt sich gleich meine Frage:
"Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung."
Wenn ich das in der EntGo Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst anwende und beispielsweise die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 betrachte:
"Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)"
Wie ist das praktisch zu verstehen? Müssen beide Tätigkeitsmerkmale also sowohl die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse als auch die selbständigen Leistungen schlicht gemeinsam 50 % (unabhängig der Anteile) der täglichen Arbeitszeit ausmachen um als gegeben bewertet zu werden?
Oder haben beide Merkmale zu je 50% vorhanden zu sein, was letztlich ja dann 100% der täglichen Arbeitszeit bedeuten würde?
Danke vorab für die Einschätzung!