Autor Thema: Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit  (Read 13689 times)

Resi

  • Gast
Nachdem mir hier schon einmal sehr weitergeholfen wurde (vielen Dank nochmal an alle!!!) würde ich gerne eure Einschätzung zu folgender Angelgenheit hören:

Ich arbeite in einer Abteilung, in der neben mir nur eine weitere Kollegin für exakt die gleiche Tätigkeit zuständig ist - und das schon seit 8 Jahren. Allerdings ist sie zwei Entgeltgruppen höher eingestuft als ich.
Ich habe das bei den wechselnden Vorgesetzten schon mehrfach zum Thema gemacht. Diesmal kommt anscheinend etwas Bewegung in die Sache und man möchte im Rahmen einer neuen Tätigkeitsbeschreibung eine Höhergruppierung für mich erreichen.
Allerdings hat es nun den Anschein, dass das nicht so einfach ist, da die Tätigkeiten angeblich meiner Entgeltgruppe entsprechen. Die Tätigkeitsbeschreibung meiner Kollegin führt anscheinend Tätigkeiten auf, die sie gar nicht ausübt, gekommt aber das Geld dafür. Der Vorgesetzte möchte die Tätgkeitsbeschreibung aber nicht ändern, da man ihr kein Geld wegnehmen möchte.

Versteht mich nicht falsch, ich möchte ihr auch nichts wegnehmen, finde es aber sehr ungerecht, dass wir für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden - und das schon so lange. Welchen Weg seht ihr hier? Der Personalrat ist nicht hilfreich, er rät die Füße still zu halten.

Hinzu kommt, dass meine Kollegin überlastet ist und der Vorgesetzte nun Teile der Arbeit auf mich übertragen will, obwohl ich auch seit Monaten Überstunden leiste (und dies auch belegen kann). Was kann ich hier tun?

Herzlichen Dank,
Resi

Lars73

  • Gast
Die Frage der Eingruppierung einer dritten Person geht dich weder etwas an, noch berührt sie deine Rechte.

Es kommt alleine darauf an wie die dir übertragenden Aufgaben zu bewerten sind. Wenn die Eingruppierung zutreffend ist kann man nichts machen.

Du hats kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und auch keinen Anspruch darauf, dass die Kollegin herabgruppiert wird bzw. deren Tätigkeitsbeschreibung angepasst wird. Zumal die wirksame Wegnahme dieser höherwertigen übertragenden Tätigkeiten nur im Einvernehmen mit der Person möglich wären.

Dir bleibt nur dich auf andere ggf. höherwertige Tätigkeiten zu bewerben.

Wurden Überstunden angeordnet oder geht es um freiwillige Mehrarbeit. Es besteht keine Pflicht zur freiwilligen Mehrarbeit. Für Überstunden gibt es Zuschläge und der PR ist in der Mitbestimmung. Daneben darf die Anordnung von Überstunde nicht willkürlich passieren. Hier ist eine Abwägung der Interessen der Personen nötig die grundsätzlich die Überstunden angeordnet bekommen könnten.

Spid

  • Gast
Da es nicht auf die ausgeübte, sondern auf die auszuübende Tätigkeit ankommt, ist es tariflich unbeachtlich, ob die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Du bist entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein darüber hinaus besteht nicht.

Überstunden sind grundsätzlich mit ausreichendem Vorlauf (4 Kalendertage) anzuordnen. Die Anordnung ist grundsätzlich mitbestimmungspflichig. Die Grenzen des ArbZG dürfen dabei nicht überschritten werden.

Resi

  • Gast
Wie gesagt, es ist nicht meine Intention, dass jemandem etwas weggenommen wird.

In unserer Einrichtung gibt es keine bezahlten Überstunden und freiwillig habe ich mich sicher nicht gemeldet.
Und ich bin mir auch sicher, dass der PR keine Kenntnis darüber hat.
Vielmehr ist es mir nur mündlich mitgeteilt worden und ich denke, dass die Umverteilung der Arbeit einfach irgendwann auf der Webseite stehen wird (ohne, dass ich zugestimmt habe).




Spid

  • Gast
Deiner Zustimmung bedarf es dazu auch nicht.

Wenn der AG keine Arbeitsstunden anordnet, die zu Überstunden werden können, muß man auch keine leisten. Dann geht man einfach nach der geschuldeten Arbeitszeit nach Hause. Ob die Arbeit in dieser Zeit geschafft wird, ist ein reines AG-Problem. Ordnet der AG Arbeitsstunden an und aus diesen werden Überstunden, hat er sie auch mit Zuschlägen zu entgelten. So einfach ist das.

Resi

  • Gast
Herzlichen Dank an euch - das bringt schon einmal ein wenig Licht ins Dunkle - auch wenn es für mich nicht so ganz befriedigend ist...

Was ich an der Einschätzung meiner Tätigkeit noch nicht ganz verstehe ist, dass meine Kollegin und ich vor einem Jahr neue Tätigkeiten übertragen bekommen haben (die noch gar nicht Bestandteil meiner Tätigkeitsbeschreibung sind - das soll jetzt erst folgen) und, die vorher von einem Kollegen ausgeübt wurde, der eine E13 hierfür erhalten hat.
Wie kann es dann sein, dass es für eine E10 nicht ausreicht? Hat dieser Kollege dann auch eine Tätigkeitsbeschreibung gehabt, die gar nicht der tatsächlichen Tätigkeit entsprach?

Spid

  • Gast
Das kann nicht beurteilt werden. Jemand, der zu 55% Arbeitsvorgänge mit einfachen Tätigkeiten und zu 45% Arbeitsvorgänge, die eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bedürfen, auszuüben hat, wäre in E2 eingruppiert.

WasDennNun

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Herzlichen Dank an euch - das bringt schon einmal ein wenig Licht ins Dunkle - auch wenn es für mich nicht so ganz befriedigend ist...

Was ich an der Einschätzung meiner Tätigkeit noch nicht ganz verstehe ist, dass meine Kollegin und ich vor einem Jahr neue Tätigkeiten übertragen bekommen haben (die noch gar nicht Bestandteil meiner Tätigkeitsbeschreibung sind - das soll jetzt erst folgen)
Wer hat wie dir neue Tätigkeiten übertragen?

Resi

  • Gast
Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.

WasDennNun

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Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.
Ist er auch befugt Arbeitsverträge zu unterschreiben?
Falls nein, dann darf er nur Tätigkeiten übertragen die nicht eine Änderung der Eingruppierung zur Folge haben.

Resi

  • Gast
Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.
Ist er auch befugt Arbeitsverträge zu unterschreiben?
Falls nein, dann darf er nur Tätigkeiten übertragen die nicht eine Änderung der Eingruppierung zur Folge haben.

Das ist interessant! Nein, er ist nicht befugt Arbeitsveträge zu unterschreiben.
Heisst das denn jetzt konkret, dass er mir die Tätigkeiten vor einem Jahr nicht hätte übertragen dürfen?

Und würde es auch bedeuten, dass ich die neue Tätigkeitsbeschreibung - sollte sich die Eingruppierung tatsächlich nicht zum Positiven entwickeln - nicht unterschreiben muss und darauf bestehen kann nur den Teil meiner Arbeit auszuführen, die ich vor einem Jahr inne hatte und die auch Bestandteil meiner aktuellen Tätigkeitsbeschreibung ist?

Lars73

  • Gast
Aufgaben welche die Entgeltgruppe nicht berühren darf er ggf. übertragen. Bzw. dann kümmert er sich halt darum, dass die zuständige Stelle diese Tätigkeiten anweist. Eine Zustimmung von dir ist dafür nicht nötig. Nur bei Aufgaben die zu einer anderen Eingruppierung führen müsstest du zustimmen.

Resi

  • Gast
Hm, ok, danke für die Info.
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...

Es bliebe bei einer künftigen Tätigkeitsbeschreibung mit gleicher Entgeltgruppe aber schon zu klären warum ein und dieselbe Tätigkeit seit etlichen Jahren von verschiedenen Personen mit einer E13 ausgeführt wurde und nun sehr viel geringer bewertet wird, oder?

Spid

  • Gast
Nein.

Resi

  • Gast
Und weshalb nicht?
Ist es so willkürlich?
Die Personen haben die Tätigkeit zu 100% ausgeübt - ich nun zu mind. 50%. Die anderen 50% sind eine E9a