Autor Thema: Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit  (Read 13691 times)

WasDennNun

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Es bedarf keiner Entscheidung eines Gerichts, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.
Doch, nur ein Gericht kann entscheiden ob eine Tätigkeitsänderung eingruppierungsrelevant ist.
Alles andere ist nur die unbedeutende Rechtsmeinung des AGs.

Spid

  • Gast
Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.

WasDennNun

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Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.
Also kann nur ein Gericht feststellen, ob eine Tätigkeitsänderung mit dem Direktionsrecht gedeckt ist.

Also braucht man das ja nie unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem das machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
(Die ja nicht mit dem Direktionsrecht gedeckt ist)

Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.

Spid

  • Gast
Diese Feststellung ist aber für den Umstand, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich. Se tangiert lediglich den Umstand, ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts oder eine Vertragsänderung handelt. Das ist eine völlig andere Frage.

WasDennNun

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Sie ist aber elementar für die Frage, ob jemand die vom AG angewiesenen Tätigkeiten ausüben muss.

EDIT:
Und meine Feststellung, dass dies nur ein Gericht entscheiden kann.

EDIT2:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und damit ob es sich um eine Ausübung des Direktionsrechtes handelt.

Also nur ein Gericht kann feststellen, ob eine Ausübung von irgendwas eine Ausübung des Direktionsrechtes ist, oder nicht.

EDIT3
Das tangiert in der Tat nicht das Direktionsrecht. Nur die Handlungen die ausgeübt werden dürfen.
« Last Edit: 06.05.2021 11:29 von WasDennNun »

Spid

  • Gast
Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.

WasDennNun

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Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.
zwar die alles entscheidende Frage für den MA.
Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt oder nicht.
Es ist für den MA völlig irrelevant, dass er stets sein Direktionsrecht ausüben kann.

Spid

  • Gast
Ob das für den Mitarbeiter relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Es geht darum:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und das ist falsch.

WasDennNun

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Muß man ja nicht. Es bleibt ohne Wirkung, egal ob man es tut oder nicht. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich, Deines Einverständnisses bedarf es in keinster Weise. Man müßte Dich nicht einmal dazu hören oder sonstwie beteiligen.
Damit ist es für den MA völlig ohne Belang, dass der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.

Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt.


Spid

  • Gast
Ob das für den MA von Belang ist oder nicht, kann ebenso dahingestellt bleiben, ob nur ein Gericht feststellen könne, ob der AG sein Direktionsrecht ausübe, denn es geht um Deine oben zitierte Behauptung, die sich weder auf Relevanz stützt noch die Frage danach aufwirft, ob der AG sein Direktionsrecht ausübt.

WasDennNun

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Ob das für den Mitarbeiter relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Es geht darum:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und das ist falsch.
Ja, das ist in der Formulierung falsch, weil zu unpräzise.

Korrekt wäre:
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt.

Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist, dass es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt.


Womit ja klar ist, dass nur ein Gericht feststellen kann, ob ein MA anzuhören oder sonstwie zu beteiligen ist.

Spid

  • Gast
Mit ganz wenigen Ausnahmen wird ein Gericht lediglich feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre.

WasDennNun

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Inwieweit wäre es relevant, wie oft welches Urteil gesprochen wird.
Das berührt die Tatsache, dass nur ein Gericht feststellen kann,  ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, nicht im geringsten.

Spid

  • Gast
Ich habe mich nicht dazu eingelassen, wie oft welches Urteil gesprochen wird. Es geht darum, daß die Feststellung regelmäßig nicht lauten wird, ob es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt oder ob ein MA anzuhören oder sonstwie zu beteiligen ist, sondern vielmehr ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre - und das ist ein erheblicher Unterschied.

WasDennNun

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Also bleibt es dabei, nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, wenn der AG einem AN neue Tätigkeiten übertragen hat.