Autor Thema: Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit  (Read 13712 times)

Spid

  • Gast
In einer E13-Tätigkeit können bis zur Hälfte Arbeitsvorgänge geringerer Wertigkeit enthalten sein, ebenso wie man eine Tätigkeit bis weniger als der Hälfte mit Arbeitsvorgängen der Wertigkeit E13 anreichern kann, ohne daß die Eingruppierung berührt wird.

Resi

  • Gast
Also mit anderen Worten, es kann immer alles passend gedreht werden und ich kann gar nichts machen.
Gut zu wissen.
Da es so nicht weiter motivierend ist, werde ich mich dann nach einer neuen Stelle umsehen.

Dank euch!

Spid

  • Gast
Inwiefern müßte man was drehen? Wenn ich eine E13-Tätigkeit aus 60% E13 und 40% E9b auf zwei TB zu je 30/20 aufteile, die ansonsten E9b-Arbeitsvorgänge haben, bleibt es bei E9b, weil 30% E13 nicht genügen, um sich auf die Eingruppierung auszuwirken.

Resi

  • Gast
Na ja, es scheint für die tatsächliche Tätigkeit völlig egal zu sein was in der Tätigkeitsbescheibung steht. Sie ist ja für meine Kollegin anscheinend nur für die Eingruppierung aufgesetzt worden. Die Tätigkeit, die sie tatsächlich ausübt würde geringer eingestuft werden.
Insofern hat es für mich schon den Beigeschmack von 'drehen'.

Spid

  • Gast
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig tariflich unbeachtlich.

Resi

  • Gast
Das steht ja schon oben, ändert aber nichts daran, dass eine Tåtigkeitsbeschreibung offensichtlich willkürlich gestaltet wird.

Resi

  • Gast
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.
Das ist klug.
Eine Frage noch:
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...
Also ihr unterschreibt eine Tätigkeitsbeschreibungen, die eure gesamten neue Tätigkeiten betrifft? Dann läßt sich ja ermitteln was die EG ist.
Ich gehe aber mal davon aus, dass ihr einen Wisch vom Cheffe bekommt, wo drin steht, ab dem x.x. machen zu (zusätzlich)  A,B Tätigkeiten.
Da fragt man sich, aber ganz doof: Warum unterschreibt man das, wenn nicht andere Tätigkeiten wegfallen oder deren Zeitanteile reduziert werden.
Warum schreibt man vor Unterschrift nicht genau diese Änderungen auf und legt es vorher Cheffe zur Unterschrift vor?
Bzw. Warum nimmt man den Wisch nicht, passt damit die aktuelle vollumfängliche Tätigkeitsbeschreibungen (mit Zeitanteilen) an und geht damit zum Cheffe und sagt: "Ich war so nett und habe mal meine  Tätigkeitsbeschreibung nach Ihren Anweisungen angepasst, ich hoffe das war in ihrem Sinne."  8)

Spid

  • Gast
Warum sollte man derlei betreiben? Weder hat die Unterschrift des AN bei nicht eingruppierungsrelevanten Änderungen eine Wirkung noch bedarf es ihr. Und ein vom AN erstellter Wisch, in dem er seine Tätigkeit beschreibt oder meint, dies zu tun, ist völlig belanglos - auch dann, wenn subalternes Führungspersonal das gegenzeichnet.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Warum sollte man derlei betreiben?
Weil es durchaus Zielführend sein kann.
Denn es sind ja leider mangelhafte Menschenwesen, die so eine Scheiß verbocken.

Spid

  • Gast
Ich sehe nicht, daß im Sachverhalt irgendwas verbockt worden sei.

Resi

  • Gast
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.
Das ist klug.
Eine Frage noch:
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...
Also ihr unterschreibt eine Tätigkeitsbeschreibungen, die eure gesamten neue Tätigkeiten betrifft? Dann läßt sich ja ermitteln was die EG ist.
Ich gehe aber mal davon aus, dass ihr einen Wisch vom Cheffe bekommt, wo drin steht, ab dem x.x. machen zu (zusätzlich)  A,B Tätigkeiten.
Da fragt man sich, aber ganz doof: Warum unterschreibt man das, wenn nicht andere Tätigkeiten wegfallen oder deren Zeitanteile reduziert werden.
Warum schreibt man vor Unterschrift nicht genau diese Änderungen auf und legt es vorher Cheffe zur Unterschrift vor?
Bzw. Warum nimmt man den Wisch nicht, passt damit die aktuelle vollumfängliche Tätigkeitsbeschreibungen (mit Zeitanteilen) an und geht damit zum Cheffe und sagt: "Ich war so nett und habe mal meine  Tätigkeitsbeschreibung nach Ihren Anweisungen angepasst, ich hoffe das war in ihrem Sinne."  8)

So ähnlich ist auch mein Ansatz. Ich habe gefordert, dass andere Tätigkeiten wegfallen. Es ist alles noch in der Schwebe. Ich habe bisher nur mündliche Infos dazu, dass man sich nicht darauf einlassen will. Ich habe aber auch noch keine andere Tätigkeitsbeschreibung unterschrieben. Das werde ich auch nicht machen bevor ich mir keine rechtliche Beratung eingeholt habe.
Und ich frage mich schon warum man Tätigkeitsbeschreibungen, die nicht die Entgeltgruppe berühren unterschreiben muss, wenn es am Ende doch keine Relevanz hat...

Spid

  • Gast
Muß man ja nicht. Es bleibt ohne Wirkung, egal ob man es tut oder nicht. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich, Deines Einverständnisses bedarf es in keinster Weise. Man müßte Dich nicht einmal dazu hören oder sonstwie beteiligen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.

Also braucht man ja nie etwas unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem dass machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.

Spid

  • Gast
Es bedarf keiner Entscheidung eines Gerichts, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.