Autor Thema: Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit  (Read 13696 times)

Spid

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Inwiefern bliebe es dabei? Sowohl Deine ursprüngliche als auch Deine nachgeschobene Auffassung war fehlerhaft.

WasDennNun

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Ist ist wie es ist:  nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, wenn der AG einem AN neue Tätigkeiten übertragen hat.

Tiffy

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Ein Gericht kann doch wohl bestenfalls feststellen, ob ein AG sein Direktionsrecht in missbräuchlicher Weise ausgeübt bzw. dabei justiziable Fehler gemacht hat. DASS er es ausübt, bedarf keiner gerichtlichen Feststellung oder Billigung, sondern ist der Funktion des AGs innewohnend.

Spid

  • Gast
Ein Gericht kann sehr wohl feststellen, daß der AG mit einer Weisung nicht sein Direktionsrecht ausgeübt hat, sondern vertragswidrig oder gesetzwidrig gehandelt hat. Letzteres wäre bspw. bei Unbilligkeit der Fall, ersteres bspw. bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Wenigstens seit 2017 führt zwar beides zur Unwirksamkeit der Weisung an sich, die weiteren Rechtsfolgen können sich aber unterscheiden. Jedenfalls ist es aber so, daß jemand, der eine Weisung erteilt, die eben nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist, nicht sein Direktionsrecht ausübt, auch wenn er sich darauf beruft - und das ist einem Feststellungsantrag uneingeschränkt zugänglich.