Autor Thema: Stundenberechnung Jahresarbeitszeit bei Arbeitsunfähigkeit  (Read 1748 times)

itseme

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Hallo Zusammen,

wir haben in unserem Freibad eine ergänzende Dienstvereinbarung Arbeitszeit  mit dem Auszug
"Währen der Öffnung des Freibades wird die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu 6 Tagen verlängert."

Die Dienstpläne werden zudem auch nach diesem Schema geschrieben.

Was ist nun, wenn Mitarbeiter längerfristig Arbeitsunfähig werden?
Mein Wissensstand ist, dass die laufende Woche laut Dienstplan gerechnet wird und ab der kommenden Woche alles in die "normale" 39 Stunden Woche gesetzt wird.

Kann mir das jemand bestätigen bzw. einen Hinweis geben wo ich dazu etwas schriftlich finde?


Gruß

Spid

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Für welche Zeiträume wird der Dienstplan jeweils veröffentlicht?

itseme

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Der Dienstplan muss im Dezember des Vorjahres für die gesamte Saison vorgelegt werden, um jedem zumindest einen groben Plan aufzuzeigen.

Allerdings steht im Nachsatz "Die Betriebsleitung hat den Beschäftigten die individuellen Dienstpläne bis spätestens zwei Wochen vor Dienstbeginn vorzulegen."
Letzendlich wird der Dienstplan auch den Witterungsbedingungen angepasst.

Spid

  • Gast
Also wann hat der AG sein Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit für welchen Zeitraum ausgeübt?

itseme

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Laut ergänzender DV kann während der Saison von der 5-Tage Woche á 39 Std. auf 6-Tage Woche á 60 Std. erhöhrt werden.

Laut ergänzender DV muss der komplette Dienstplan des Folgejahres im Dezember abgeschlossen und vorgelegt werden.
Hier wird die Saison in der 6-Tage Woche á 60 Stunden geplant.

Während der laufenden Saison können die Zeiten von der Betriebsleitung aufgrund der Witterung angepasst werden.
Die 6-Tage Woche hat während der Saison bisher jedoch stets Bestand.

Die aktuellen Dienstpläne (aktuelle Woche + 2 Wochen im vorraus) werden während des Betriebes erstellt und ausgehängt. Dafür wird der Plan von Dezember als Grundlage genommen und abgeändert.

Meinst du das ?
« Last Edit: 25.08.2021 12:14 von itseme »

Spid

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Der AG übt sein Direktionsrecht mit Veröffentlichung des Dienstplans aus. Er darf davon nicht mehr einseitig abweichen. Möglicherweise kann das Direktionsrecht des AN durch die Dienstvereinbarung erweitert werden, als daß ihm Änderungen in einem gewissen Rahmen oder unter bestimmten Umständen gestattet werden. Wenn der Dienstplan nur aufgrund der Witterung einseitig geändert werden darf, ist er weiterhin an diesen gebunden.

itseme

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In Ordnung.
Es ist also von der Veröffentlichung des Dienstplanes abhängig.

Nur für mein Verständniss.

Gäbe es den "Jahres" Dienstplan im Dezember nicht sondern würde er nur für die zwei Wochen im Vorraus erstellt werden, könnte der Arbeitgebe jederzeit mit der wöchentlichen Stundenzahl aufgrund der bestehenden ergänzenden DV variieren richtig?

Vielen Dank bereits für die zeitnahe Aufklärung.

Spid

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Ja.