Autor Thema: Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%  (Read 8551 times)

Spid

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #15 am: 26.05.2021 10:56 »
Du nicht - aber die Betriebsparteien.

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #16 am: 23.08.2021 14:46 »
Morjen,

wir haben keine DV nach § 18 TVöD geschlossen und somit wird nur ein Teil vom leistungsbezogenen Entgelt im Dezember ausgezahlt. Das restliche Geld wird seit Jahren als Rückstellung verbucht. Nun kommen unsere Chefs auf die Idee, im Rahmen einer Risikoanalyse, die Millionen auf dem Konto für andere Sachen auszugeben.

1. Ist das rechtens?
2. Kommen wir nach § 18a TVöD an die Rückstellungen ran?
3. Wenn nein, habt Ihr eine andere Idee?

Vielen Dank für eure Antworten.  ;)

Spid

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #17 am: 23.08.2021 14:52 »
Die allermeisten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind doch nicht insolvenzfähig.

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #18 am: 23.08.2021 15:04 »
Die allermeisten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind doch nicht insolvenzfähig.

Wir sind ein Krankenhaus und Eigenbetrieb der Stadt mit eigenem Haushalt. Die wollen mit Sicherheit den Jahresabschluss mit einer schwarzen Null abschließen.

Spid

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #19 am: 23.08.2021 15:06 »
Da ein Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das unbeachtlich.

BeamterBR

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #20 am: 23.08.2021 15:14 »
Da ein Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das unbeachtlich.

In einigen Bundesländern führen Eigenbetriebe allerdings eine Sonderrechnung mit eigenen Regelungen zum Ausgleich dieser Rechnung inklusive Beurteilung die im Rahmen von Genehmigungen durchaus eine Rolle spielen.

Inwiefern möglichweise eine Verpflichtung zur Ausweisung dieser Rückstellung besteht, ist abhängig von den länderspezifischen Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht.

All dies ändert jedoch nichts an den Ansprüchen der Beschäftigten, für die in jedem Fall die Kommune haftet, weil der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt.

Je nach länderspezifischen Regelung könnte man die jeweilige Aufsichtsbehörde anonym darauf hinweisen, dass hier möglicherweise gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen wird, wenn man den Arbeitgeber ärgern möchte.

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Antw:Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
« Antwort #21 am: 24.08.2021 07:17 »

Inwiefern möglichweise eine Verpflichtung zur Ausweisung dieser Rückstellung besteht, ist abhängig von den länderspezifischen Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht.

Je nach länderspezifischen Regelung könnte man die jeweilige Aufsichtsbehörde anonym darauf hinweisen, dass hier möglicherweise gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen wird, wenn man den Arbeitgeber ärgern möchte.

In der der Kommunalhaushaltsverordnung konnte ich folgenden Absatz dazu finden:
"Rückstellungen sind ertragswirksam aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist."

Meinst du das mit Bilanzierungsvorschriften? Der Grund ist ja nicht entfallen. Die Paragraphen 18 und 18a sind ja weiterhin im TVöD enthalten.