Da ein Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das unbeachtlich.
In einigen Bundesländern führen Eigenbetriebe allerdings eine Sonderrechnung mit eigenen Regelungen zum Ausgleich dieser Rechnung inklusive Beurteilung die im Rahmen von Genehmigungen durchaus eine Rolle spielen.
Inwiefern möglichweise eine Verpflichtung zur Ausweisung dieser Rückstellung besteht, ist abhängig von den länderspezifischen Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht.
All dies ändert jedoch nichts an den Ansprüchen der Beschäftigten, für die in jedem Fall die Kommune haftet, weil der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt.
Je nach länderspezifischen Regelung könnte man die jeweilige Aufsichtsbehörde anonym darauf hinweisen, dass hier möglicherweise gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen wird, wenn man den Arbeitgeber ärgern möchte.