Autor Thema: Verhältnis Eingruppierung - Zulage  (Read 4213 times)

Ormd

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Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« am: 09.05.2021 11:09 »
Hallo,

zu folgendem Sachverhalt stellen sich mir ein paar Fragen, von denen ich hoffe, dass ihr bei der Beantwortung helfen könnt.

Tarifangestellte T bekleidet seit vier Jahren die gleiche Stelle. Nach dem ersten Jahr sind weitere Tätigkeiten zugewachsen, welche sie auszuüben hat. Zum einen durch Übertragung des direkten Vorgesetzten, welcher allerdings innerorganisatorisch nicht zuständig ist. Zum anderen auch durch andere Stellen im Haus (ebenfalls nicht zuständig), welche T Aufgaben mitteilte.

T vertritt die Ansicht, dass es sich um einen Fall des § 13 TVöD-VKA handelt und sie dementsprechend höher einzugruppieren ist. Daher hat sie unter Angabe der Tätigkeiten der zuständigen Dienststelle vor zwei Jahren eine Stellenbeschreibung zukommen lassen, vor einem Jahr diese aktualisiert und ergänzt.

Die im Hause zuständige Stelle vertritt nunmehr die Ansicht, dass eine Höhergruppierung nicht in Frage käme, da die höherwertigen Tätigkeiten nicht übertragen worden seien. Allerdings solle die "Mehrarbeit" honoriert und eine entsprechende Zulage gewährt werden.

Meine Fragen dazu:

1. Reicht die Kenntnis und Untätigkeit der Personalstelle von den Stellenbeschreibung der T aus, um von einer Zustimmung der Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten auszugehen? Die Urteile, die ich bislang dazu finden konnte, setzen stets eine zumindest konkludente Zustimmung voraus, ohne jedoch darzulegen, was dafür konkret notwendig ist.

2. Kann die Leistung einer Zulage und damit auch eine vorübergehende Übertragung auch rückwirkend erfolgen?

3. Unterstellt, die TB-Voraussetzungen des § 13 sind erfüllt: Wenn eine Übertragung gem. § 14 TVöD-VKA für die Zukunft erfolgt, "beseitigt" dies dann die (unterstellte) Eingruppierung gem. § 13? Oder anders: Kann T noch  eine Eingruppierung gem. § 13 (gerichtlich) geltend machen, nachdem nach § 14 gehandelt wurde?

Schon einmal vielen Dank für eure Unterstützung!

VG

Ormd

Spid

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #1 am: 09.05.2021 11:19 »
Ich sehe im Sachverhalt weder die Vereinbarung einer höherwertigen Tätigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die für eine Höhergruppierung notwendig wäre, noch einen Anwendungsfall des §13 TVÖD, der eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich (bspw. durch technischen Fortschritt: Matritzenverfielfältigung -> Kopierer; Karteikarten -> Datenbank) voraussetzte noch einen Anwendungsfall des §14 TVÖD, der eine explizit lediglich vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit voraussetzte, noch Mehrarbeit im Tarifsinne noch den Anwendungsbereich einer tariflichen Zulage. Was ich sehe, sind übergriffige Vorgesetzte, die sich mit der TB T zur Unbotmäßigkeit verschworen haben - weshalb alle miteinander abzumahnen wären.

WasDennNun

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #2 am: 09.05.2021 11:37 »
Das was T machen kann, ist ab gestern nur noch das ausüben was im vom AG (also durch die Personalstelle) übertragen wurde und den Anweisungen von irgendwelchen Vorgesetzten den Mittelfinger zu zeigen.
Solange diese Anweisungen nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt sind.
Da ja die im Hause zuständige Stelle dir mitgeteilt hat, dass du diese Dinge nicht übertragen bekommen hast und du darauf wartest, dass die zuständige Stelle dir nunmehr diese Dinge überträgt.
Du kannst denen mitteilen, dass du es akzeptierst, dass diese Übertragung (obwohl ja nicht möglich) rückwirkend erfolgt.

Ormd

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #3 am: 09.05.2021 18:11 »
Hallo,

so schnell hatte ich mit Rückmeldungen nicht gerechnet. Erst einmal vielen Dank für die Antworten!

Noch einmal für mich zum Verständnis:

[...] noch einen Anwendungsfall des §13 TVÖD, der eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich (bspw. durch technischen Fortschritt: Matritzenverfielfältigung -> Kopierer; Karteikarten -> Datenbank) [...]

D.h. § 13 TvÖD umfasst nicht den Zuwachs von Tätigkeiten? Bsp. zur Leistungssachbearbeitung kommt die Prüfung von Widersprüchen.

[...] Solange diese Anweisungen nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt sind. [...]

Naja, genau da frage ich mich eben, ob der AG nicht durch Duldung konkludent zugestimmt hat.

VG

Spid

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #4 am: 09.05.2021 18:31 »
Einen Zuwachs an Aufgaben gibt es genau dann, wenn der AG weitere überträgt - und der AN bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung mindestens implizit zustimmt. §13 TVÖD hingegen regelt explizit nicht diesen Fall, sondern die Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbst.

WasDennNun

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #5 am: 09.05.2021 19:15 »
Naja, genau da frage ich mich eben, ob der AG nicht durch Duldung konkludent zugestimmt hat.
Der AG  hat doch jetzt erst davon erfahren und T mitgeteilt, das T diese Aufgaben eben nicht übertragen wurden.
Also sollte T diese auch nicht mehr ausüben, da T jetzt nicht mehr behaupten kann, dass es dachte, dass sie übertragen worden sind.

Ormd

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #6 am: 09.05.2021 20:00 »
Ach so, ok. Dann habe ich den 13 falsch verstanden.

Aus meiner Sicht weiß der AG seit zwei Jahren davon, nämlich seit T die Stellenbeschreibung inkl. der zusätzlichen Tätigkeiten der zuständigen Stelle vorgelegt hat.

Lars73

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #7 am: 09.05.2021 20:04 »
Was hat T im Begleitschreiben zur übersendeten Stellenbeschreibung mitgeteilt?

Es gab keine wirkliche Notwendigkeit des Arbeitgebers darauf zu reagieren.

Spid

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #8 am: 09.05.2021 20:09 »
Bestenfalls kann man das als Angebot des AN sehen, entsprechende Tätigkeiten zu übertragen - auf dessen Annahme kein Anspruch besteht noch Schweigen als solches zu werten wäre. Ich hingegen hätte es als Eingeständnis unbotmäßigen Verhaltens gewertet und abgemahnt - einschließlich evtl. Mitverschwörer.

Ormd

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #9 am: 09.05.2021 20:30 »
Was hat T im Begleitschreiben zur übersendeten Stellenbeschreibung mitgeteilt?
[…]

T hat mitgeteilt, dass sich aus ihrer Sicht die auszuübenden Tätigkeiten dahingehend und in einem Umfang geändert haben, dass eine Stellenneubewertung erforderlich ist. Darum hat T gebeten sowie um die Auszahlung der Differenzsumme.

ChrisKiehmchen

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #10 am: 04.07.2021 10:10 »
Guten Morgen Zusammen,

ich arbeite aktuell in einem Job, welcher in E3 mit 16 Stunden in der Woche (arbeite in einem Museum am Wochenende). Seit dem 1.7 ist mir eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, weil ich die Krankheitsvertretung von einer meiner Vorgesetzten übernehme, dementsprechend hat sich meine Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle erhöht. Es ist angefacht, dass ich dies solange machen soll, bis der Vorgesetzte wieder zurückkehrt.

Mir ist bekannt, dass ich eine Zulage (Differenz zwischen E3 und E4) gezahlt bekomme.

Meine Frage wäre jedoch, ob sich mein E3-Gehalt jetzt auch erhöhen wird auf ein Vollzeitgehalt ? Und dann wäre meine Frage, ob die Zulage auf das Gehalt von 16 Stunden oder auf das Vollzeitgehalt gezahlt wird.

Vielen Dank im Voraus

Spid

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #11 am: 04.07.2021 10:27 »
Also wurde Deine WAZ erhöht und Dir vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Mithin steht Dir neben dem Tabellenentgelt der E3 der jeweiligen Stufe die Zulage zu E4 der jeweiligen Stufe zu.

ChrisKiehmchen

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #12 am: 04.07.2021 23:27 »
Also wurde Deine WAZ erhöht und Dir vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Mithin steht Dir neben dem Tabellenentgelt der E3 der jeweiligen Stufe die Zulage zu E4 der jeweiligen Stufe zu.


Ganz genau. Mein Frage ist, ob ich jetzt das „Vollzeitgehalt“ der E3+ Zulage von E4 ode das Gehalt für 16 Stunden+ Zulage ?

Spid

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Antw:Verhältnis Eingruppierung - Zulage
« Antwort #13 am: 05.07.2021 05:50 »
Da die Entgelttabelle Vollzeitgehälter ausweist, stellt sich diese Frage nach meiner erschöpfenden Antwort nicht mehr.