Hallo,
zu folgendem Sachverhalt stellen sich mir ein paar Fragen, von denen ich hoffe, dass ihr bei der Beantwortung helfen könnt.
Tarifangestellte T bekleidet seit vier Jahren die gleiche Stelle. Nach dem ersten Jahr sind weitere Tätigkeiten zugewachsen, welche sie auszuüben hat. Zum einen durch Übertragung des direkten Vorgesetzten, welcher allerdings innerorganisatorisch nicht zuständig ist. Zum anderen auch durch andere Stellen im Haus (ebenfalls nicht zuständig), welche T Aufgaben mitteilte.
T vertritt die Ansicht, dass es sich um einen Fall des § 13 TVöD-VKA handelt und sie dementsprechend höher einzugruppieren ist. Daher hat sie unter Angabe der Tätigkeiten der zuständigen Dienststelle vor zwei Jahren eine Stellenbeschreibung zukommen lassen, vor einem Jahr diese aktualisiert und ergänzt.
Die im Hause zuständige Stelle vertritt nunmehr die Ansicht, dass eine Höhergruppierung nicht in Frage käme, da die höherwertigen Tätigkeiten nicht übertragen worden seien. Allerdings solle die "Mehrarbeit" honoriert und eine entsprechende Zulage gewährt werden.
Meine Fragen dazu:
1. Reicht die Kenntnis und Untätigkeit der Personalstelle von den Stellenbeschreibung der T aus, um von einer Zustimmung der Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten auszugehen? Die Urteile, die ich bislang dazu finden konnte, setzen stets eine zumindest konkludente Zustimmung voraus, ohne jedoch darzulegen, was dafür konkret notwendig ist.
2. Kann die Leistung einer Zulage und damit auch eine vorübergehende Übertragung auch rückwirkend erfolgen?
3. Unterstellt, die TB-Voraussetzungen des § 13 sind erfüllt: Wenn eine Übertragung gem. § 14 TVöD-VKA für die Zukunft erfolgt, "beseitigt" dies dann die (unterstellte) Eingruppierung gem. § 13? Oder anders: Kann T noch eine Eingruppierung gem. § 13 (gerichtlich) geltend machen, nachdem nach § 14 gehandelt wurde?
Schon einmal vielen Dank für eure Unterstützung!
VG
Ormd