Autor Thema: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit  (Read 3315 times)

sinkes

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Hallo in die Runde,

habe folgende Frage: Ich bin aktuell in der E3 Stufe 1 nach TVöD beschäftigt und bekomme durch eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage nach E9a. Nun habe ich aber im Netz gelesen und Kollegen meinten ebenfalls, dass man nur einen Zuschlag i.H.v 4,5% der höherstehenden Stufe erhält.

Nun bin ich verwirrt da im Vertrag nichts zu diesen Angaben steht (kann auch sein das es irgendwo beschrieben steht und ich es einfach übersehen habe, falls ja entschuldige ich mich).

Kriege ich dann die Differenz zur E9a entsprechend auf das Gehalt von der E3 gezahlt oder wie läuft das? Vielleicht kann mir da jemand von euch helfen, vielen Dank schonmal  :) LG

Spid

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Ja.

Texter

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Mal angenommen es würde die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gelten und der TB würde diese nicht erfüllen, wie würde sich dann die Zulage berechnen?

Spid

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Es gäbe kein Zulage. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht stünde einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe entgegen, mithin würde kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst und es ergibt sich kein Zulagenanspruch - weder nach §14 TVÖD noch nach Vorbemerkung Nr. 7 EGO.

Kaiser80

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Dürfte AN denn die vorübergehende Übertragung ablehnen oder ist das Direktionsrecht höher zu werten?

Spid

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Das Direktionsrecht des AG ist doch durch §14 TVÖD explizit erweitert worden. Ob die Übertragung billig wäre, müßte im Einzelfall geprüft werden.

Kaiser80

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Wäre es denn unbillig, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht derart zu nutzen, dass  kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst wird und mithin kein Zulagenanspruch besteht? War mir so gar nicht klar...

Lars73

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Weil dies ja auch sicherlich überwiegend ignoriert wird.

Ob man von einer planwidrigen Regelunglücke ausgehen will und dann Nr. 7. Abs. 5 lit. b) der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD (VKA) analog anwendet, muss man halt schauen.

Ohne Zahlung einer Zulage wird sich die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen.  Die Hürde des billigen Ermessen wird ohne Zulage nicht so leicht zu nehmen sein.

Spid

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Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht ja nunmal. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muß einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten. Der Umstand, daß kein Anspruch auf eine Zulage besteht, steht der Übertragung dem Grunde nach nicht entgegen. Das ist ja bspw. auch der Fall, wenn eine vorübergehende Übertragung aus E9a wiederum in E9a führt, weil die Voraussetzung in der Person für E9b nicht vorliegt oder eine Übertragung, die aufgrund ihrer Kürze keinen Anspruch auf Zulage auslöst. Wohl aber sind die Interessen von AG und AN in der Billigkeitsprüfung gegeneinander anzuwägen und je länger die Übertragung ohne Anspruch auf Zulage andauerte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, daß diese Prüfung zuungunsten des AG ausfällt.

Kaiser80

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Danke für den Austausch, oder wie Loddar Matthäus sagen würde: Again what learned.

Texter

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@Spid

Wie würdest Du bei einer vorübergehenden Übertragung im diskutierten Sachverhalt vorgehen? Würdest Du eine außertarifliche Lösung anstreben?

Spid

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Ich würde nicht nur vorübergehend übertragen, dann stünde die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu. Da die Eingruppierung nicht berührt wird, kann man jederzeit wieder eine Tätigkeit der E3 übertragen, da der TB ja in E3 eingruppiert ist.

Schokobon

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Du Fuchs.  ;D

Texter

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Ich würde nicht nur vorübergehend übertragen, dann stünde die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu. Da die Eingruppierung nicht berührt wird, kann man jederzeit wieder eine Tätigkeit der E3 übertragen, da der TB ja in E3 eingruppiert ist.

Die dauerhafte Änderung der auszuübenden Tätigkeit stellt also keine Vertragsänderung dar, wenn die Eingruppierung nicht berührt wird?

Texter

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ich muss ergänzen:

Die dauerhafte Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu einer höherwertigen Tätigkeit stellt also keine Vertragsänderung dar, wenn die Eingruppierung nicht berührt wird?