Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht ja nunmal. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muß einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten. Der Umstand, daß kein Anspruch auf eine Zulage besteht, steht der Übertragung dem Grunde nach nicht entgegen. Das ist ja bspw. auch der Fall, wenn eine vorübergehende Übertragung aus E9a wiederum in E9a führt, weil die Voraussetzung in der Person für E9b nicht vorliegt oder eine Übertragung, die aufgrund ihrer Kürze keinen Anspruch auf Zulage auslöst. Wohl aber sind die Interessen von AG und AN in der Billigkeitsprüfung gegeneinander anzuwägen und je länger die Übertragung ohne Anspruch auf Zulage andauerte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, daß diese Prüfung zuungunsten des AG ausfällt.