Autor Thema: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit  (Read 3323 times)

Lars73

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Die üblichen Verträge im Bereich TVöD erlauben die Übertragung anderer Aufgaben im Rahmen der Eingruppierung. Man müsste im Beispiel hier ggf. schauen ob die Aufgaben nicht zumindest zur Eingruppierung in die E4 führen würden.

Spid

  • Gast
Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen, BAG Urteil v. 12.04.1973 - 2 AZR 291/72. Mithin ist die Zuweisung einer Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt - übrigens auch eine Zuweisung einer Tätigkeit, die im BAT in die gleiche VGr führte, die aber im Gegensatz zur vorherigen keinen Aufstieg vorsah oder später im TVÖD eine Tätigkeit in E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, wenn die vorherige zu regulären Stufenlaufzeiten führte.

TB sind grundsätzlich in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale durch die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt werden. Ausnahmen sind die Ausbildungs- und Prüfungspflicht und die Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitmerkmal genannten Voraussetzung in der Person, jeweils mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitmerkmal genannten Voraussetzung in der Person die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe bzw. die zugehörige "in der Tätigkeit von..."-Entgeltgruppe, bei Nichterfüllung das Unterbleiben der Eingruppierung und die Zahlung einer Zulage - nicht jedoch die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Mithin bleibt die bisherige Entgeltgruppe unberührt.