Autor Thema: Anrechnung Erfahrung §16 TVÖD  (Read 2222 times)

Helmo

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Anrechnung Erfahrung §16 TVÖD
« am: 17.05.2021 10:57 »
Hallo zusammen,

ich hoffe mir kann jemand helfen bezüglich der Eingruppierung.

Zum 01.01.2021 bin ich von einer Krankenkasse zu einem Rentenversicherungsträger gewechselt. Bei beiden AG´s war eine Voraussetzung die Ausbildung als Sozifa. Insgesamt habe ich 86 Monate als Sozifa zurückgelegt. Aktuell bin ich in der Erfahrungsstufe 2 eingestuft. Was ich noch nicht genau nachvollziehen kann, ist warum die Tätigkeit als Sozifa nicht einschlägig ist?

Die Förderlichkeit ist scheinbar auch nicht gegeben, da "erhebliche" Unterschiede vorhanden sind. Bei der RV arbeite ich nun in einem Rententeam und bei der KK habe ich zuvor auch KVdR, Lückenklärung etc. bearbeitet. Hier kann ich es leider auch nicht nachvollziehen, da ich bei der KK ja nicht im Leistungsbereich (Krankengeld etc. ) gearbeitet hab und dies nicht vollkommen zweckentfremdet ist.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es für meinen Standort keinen Bewerbermangel gibt. Somit würde auch schon die Voraussetzung "Erforderlichkeit zur Deckung des Personalbedarfes" nicht greifen und förderliche Zeiten generell nicht in Betracht kommen. Hier wird auf das Rundschreiben des BMI vom 07.05.2019 verwiesen.

Vom Personalrat habe ich die Kommentierung zum §16 als Auszug von Spengler/Dick erhalten. In diesem steht widerum geschrieben, dass die Personalbedarfsdeckung in der Regel grundsätzlich gegeben ist.

Ich weiß mittlerweile auch nicht mehr welches Rundschreiben oder welcher Kommentar eigentlich gilt...

Bei einer Kollegin welche zeitgleich gewechselt ist und zuvor ebenfalls bei der KK in selbiger Abteilung und auch derzeit im gleichen Bereich tätig ist wurden die Zeiten anerkannt. Sie hat lediglich eine andere Personalbearbeiterin und mir wurde bereits gesagt, selbst wenn da falsch entschieden wurde habe ich keinen Anspruch. Da sehe ich dann leider null Gleichberechtigung :-(

Ich hoffe es hat von euch noch einer Ideen/Vorschläge was ich unternehmen könnte. Da mich dieses Thema mittlerweile schon sehr beschäftigt.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

MfG
Helmo


Spid

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Antw:Anrechnung Erfahrung §16 TVÖD
« Antwort #1 am: 17.05.2021 11:02 »
Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Förderliche Berufserfahrung kann bei Einstellung angerechnet werden. Dem AG kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht dabei grundsätzlich nicht. So etwas läßt sich vor Vertragsunterzeichnung verhandeln, nach Begründung des Arbeitsverhältnisses hat man sich dem Ermessen des AG ausgesetzt.

WasDennNun

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Antw:Anrechnung Erfahrung §16 TVÖD
« Antwort #2 am: 17.05.2021 11:26 »
Ich hoffe es hat von euch noch einer Ideen/Vorschläge was ich unternehmen könnte. Da mich dieses Thema mittlerweile schon sehr beschäftigt.
Entweder vom Gericht feststellen lassen, ob du eine einschlägige Berufserfahrung hast (was wohl eher nicht der Fall ist)
oder
sich einen AG suchen, der das bezahlt, was man haben will.
Klingt doof, ist es für einige auch.

Ansonsten gilt das von Spid ausgeführte.
Wobei ich mich Frage, warum du in Entgeltstufe 2 bist, da hat dir dein AG doch förderliche Zeiten anerkannt, nur nicht in dem Umfang wie du es willst.