Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im TV-L

(1/2) > >>

Dinosaurier:
Hallo liebes Forum,

ich versuche gerade verzweifelt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im TV-L West zu verstehen und habe hierzu auch bereits den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder durchforstet. Bisher leider erfolglos...  :(

In Nordrhein-Westfalen liegt diese wöchentliche Arbeitszeit im TV-L scheinbar bei 39,83 Std.

Jetzt habe ich von einer Konstellation bei den Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfahren, wo diese wöchentliche Arbeitszeit bei den Angestellt*innen in der Woche nicht für jeden Arbeitstag gleichverteilt (sprich 7,966 Stunden je Arbeitstag) wird während diese Gleichverteilung bei Beamt*innen stattfindet (d.h. 41 Std / 5 = 8,2 Stunden je Arbeitstag).

In dem mir genannten Fall wird die Wochenarbeitszeit der Angestellt*innen so in der Woche verteilt, dass von Montag bis Donnerstag jeweils 8 Stunden und an dem Freitag dann die restlichen 7,83 Stunden zu erbringen sind.

Ist das Vorgehen so legitim und irgendwo geregelt? Darf der Arbeitgeber die Aufteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgeben? Ich würde gerne den Grundgedanken verstehen. Warum werden die Mitarbeiter im Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis hier unterschiedlich behandelt? Darf das so sein?  :-\

Theoretisch können sich daraus Vor- & Nachteile ergeben.
Für die Angestellt*innen kann es hier fiktiv so ja durchaus mehr Sinn machen den Urlaubsanspruch immer nur montags bis donnerstags geltend zu machen, da die Arbeitszeit am Freitag gekürzt ist. In Summe müssten dann weniger Stunden geleistet werden. Ich weiß, dass klingt sehr abstrakt...

Vielen Dank bereits für jede Mithilfe!  :D
Raww!

Spid:
Was sind "Beamt*innen" und "Angestellt*innen"?

§106 Satz 1 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Dienstbeflissen:


Der TV-L gibt keine konkrete tägliche Arbeitszeit vor. Es obliegt dem AG im Rahmen seines Weisungsrechts, siehe § 106 GewO  – unter Beteiligung des Personalrats – die tägliche Arbeitszeit festzulegen. Dazu gibt es dort sicher eine Dienstvereinbarung.

Es geht in dem konkreten Fall um täglich 2 Minuten, die täglich mehr, als bei einer durchschnittlichen Verteilung gearbeitet werden, damit dann am Freitag 10 Minuten eher Schluss gemacht werden kann.

Es existieren auch zahlreiche Unterschiede zwischen Rentnern und Arbeitnehmern, warum sollte es keine zwischen Beamten und Angestellten geben? Es sind schlicht zwei unterschiedliche Systeme, die eben zu Unterschieden führen.

Dinosaurier:
Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Angestelle zu gendern macht vermutlich weniger Sinn..  ;D

GofX:

--- Zitat von: Dinosaurier am 17.05.2021 12:42 ---gendern macht vermutlich weniger Sinn..  ;D

--- End quote ---

Richtig!

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version