Autor Thema: Anordnung von Arbeit in der Gleitzeit  (Read 3530 times)

mumble

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Anordnung von Arbeit in der Gleitzeit
« am: 20.05.2021 08:46 »
Hallo,
ich hätte mal wieder ein paar Fragen.
Folgender Fall:
Kernzeit bis 16.00 Uhr und Gleitzeit von 16.00- 18.30 Uhr. Dem Mitarbeiter werden um 16.15 noch Arbeiten übertragen die er heute noch erledigen muss. Der Kollege arbeitet dann bis 19.30 Uhr. In der Dienstvereinbarung steht zum Gleitzeitrahmen dass der Mitarbeiter Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im festgelegten Gleitzeitrahmen selbst bestimmen kann.
In einem anderen Absatz der DV wird aufgeführt, dass die Vorgesetzten aus dringenden dienstlichen Gründen die Gestaltung der Arbeitszeit einschränken können. Unter anderem zur Erledigung von termingebundener Arbeit.
Ob die Erstellung eines Newsletters und das verschicken so dringend war, sei dahingestellt.
Meine Fragen:
Muss der Kollege in der Gleitzeit die angeordnete Arbeit ausführen? M. E. ja.
Fallen dann Überstundenzuschläge schon ab 16.15 Uhr an oder erst nach der Gleitzeit um 18.30 Uhr? Natürlich vorausgesetzt er baut die Stunden nicht bis zum Ende der folgenden Woche ab.

Der Kollege soll auch einen anderen Tätigkeitsbereich erhalten. Die Eingruppierung in EG 9a soll bleiben aber die dann übertragenen Tätigkeiten entsprechen nur der EG 6. Der Kollege will aber an seinem Arbeitsplatz bleiben. M. E. ist der Wechsel ohne beidseitigem Einvernehmen möglich wenn sich die Eingruppierung nicht ändert. Stimmt das?

Spid

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Antw:Anordnung von Arbeit in der Gleitzeit
« Antwort #1 am: 20.05.2021 08:57 »
Überstundenzuschläge fallen dann an, wenn es Überstunden sind. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§  6 Abs.1  Satz  1) für  die Woche dienstplanmäßig  bzw.  betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Da sich zum Überschreiten der WAZ VZB nicht eingelassen wird, kann nicht beurteilt werden, ob es solche sind.

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit so, daß sie nur noch der E6 entspricht, ist der TB in E6 eingruppiert. Mithin ist es eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, die des Einvernehmens bedarf.

mumble

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Antw:Anordnung von Arbeit in der Gleitzeit
« Antwort #2 am: 20.05.2021 09:07 »
Es handelt sich um einen Vollzeitbeschäftigten der aufgrund des Arbeitsanfalls zur Zeit sowieso schon über die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten kommt.

Das heißt die Arbeiten der niedrigeren Entgeltgruppe dürfen ohne seine Zustimmung nicht übertragen werden?

Spid

  • Gast
Antw:Anordnung von Arbeit in der Gleitzeit
« Antwort #3 am: 20.05.2021 09:25 »
Der Arbeitsanfall ist unbeachtlich. Wenn der AG etwas für wichtig hält, wird er Arbeitsstunden anordnen - so wie es ja auch geschehe ist. Ansonsten besteht zur Arbeitsleistung über die gschuldete WAZ hinaus keine Veranlassung.

Ja.