Autor Thema: Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)  (Read 3078 times)

trulu

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Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« am: 18.05.2021 12:16 »
Hallo,

folgende Situation (jeweils selbes Bundesland):

Eine Beschäftigter war knapp 5 Jahre WiMi (bis EG13, Altersstufe 3). Anschließend ist er zwei Jahre an einer anderen Hochschule auf E11 im Verwaltungsbereich tätig, die Einstufung erfolgte bei Einstellung in Altersstufe 3. Er möchte nun an einer anderen Hochschule eine nach EG13 bewertete Stelle an (erneut Verwaltungsbereich). In welche Altersstufe KANN hierbei bei Einstellung eingestuft werden (und worauf besteht Anspruch)?

Vielen Dank.

Beste Grüße


Bastel

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #1 am: 18.05.2021 12:18 »
Anspruch besteht nur auf Stufe 1. Alles Weitere ist Verhandlungssache.

WasDennNun

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #2 am: 18.05.2021 12:23 »
Sollten jedoch der AG der selbe sein (selbes Bundesland, beides mal Land als AG) dann Stufe 3

Spid

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #3 am: 18.05.2021 12:36 »
Es gibt in TV-L/TV-H keine Altersstufen.

Woher sollte ein Anspruch auf Stufe 3 bei Einstellung entstehen, wenn es derselbe AG wäre?

trulu

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #4 am: 18.05.2021 12:45 »
Bezüglich Verhandlungssache: Womit sollte ich da am besten argumentieren? Nennt man das dann förderliche Beschäftigungszeiten?

Spid

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #5 am: 18.05.2021 12:47 »
Damit, für weniger Geld nicht zu kommen.

trulu

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #6 am: 18.05.2021 12:50 »
Ok - was wäre denn prinzipiell bei sehr kulanter Personalabteilung maximal möglich? Stufe 3?

Spid

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #7 am: 18.05.2021 12:56 »
Es können so viele Jahre förderliche Zeiten angerechnet werden, wie vorhanden sind. Bei 10 Jahren Stufe 5, bei 15 Jahre Stufe 6.

WasDennNun

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #8 am: 19.05.2021 09:41 »
Es gibt in TV-L/TV-H keine Altersstufen.

Woher sollte ein Anspruch auf Stufe 3 bei Einstellung entstehen, wenn es derselbe AG wäre?
Ein Wechsel der Stelle beim gleichem AG, wäre es ja eine Höhergruppierung. E11 S3 führt zu E13 S3 oder etwa nicht?

Spid

  • Gast
Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #9 am: 19.05.2021 09:48 »
Bei einer Höhergruppierung wäre das so. Im Sachverhalt geht es jedoch um eine Einstellung.

WasDennNun

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #10 am: 19.05.2021 12:21 »
Bei einer Höhergruppierung wäre das so. Im Sachverhalt geht es jedoch um eine Einstellung.
Richtig, aber soll ja Leute geben die von Alterstufen reden, die es nicht gibt und die nicht wissen dass sie nicht den AG wechseln, weil sie beim Land beschäftigt bleiben.
Hätte ja sein können, dass bei beiden Hochschulen das Land der AG ist.

Spid

  • Gast
Antw:Einstufung bei Neueinstellung (E11 -> E13)
« Antwort #11 am: 19.05.2021 12:34 »
Auch beim selben AG ist es nur dann eine Höhergruppierung, wenn keine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.