Autor Thema: Rente wegen voller Erwerbsminderung  (Read 3541 times)

Ole

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Rente wegen voller Erwerbsminderung
« am: 19.05.2021 10:01 »
Hallo in die Runde,

ein Mitarbeiter bekommt rückwirkend zum 01.10.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis 30.09.2022. Ruht das Arbeitsverhältnis nun? Was ist mit dem Urlaubsanspruch?

Danke vorab :-)

McOldie

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Antw:Rente wegen voller Erwerbsminderung
« Antwort #1 am: 19.05.2021 14:40 »
Im Regelfall der rückwirkenden Rentengewährung beginnt das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des (neuen) Monats nach der Zustellung des Rentenbescheids zu ruhen.
Für die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses werden die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gem. § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD für jeden vollen Monat des Ruhens um ein Zwölftel gekürzt.
Für das Ruhen wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente hat das BAG allerdings am 7.8.2012 entschieden, dass die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG und den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX in diesem Fall nicht gekürzt werden dürfen. Allerdings können auch diese gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht unbegrenzt übertragen werden. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach dem BUrlG und § 125 SGB IX verfallen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht
Die Ansprüche auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tarifvertraglichen Gesamturlaub von 30 Arbeitstagen sind jedoch weiterhin nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel zu kürzen. Dabei darf allerdings der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen nicht unterschritten werden. Es ist deshalb stets eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Während des Ruhens stehen nur die gesetzlichen Urlaubsansprüche zu.