Autor Thema: (Hessen) Verfahren Stellenplanänderung Nachtragshaushalt  (Read 1893 times)

flocke84

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Hallo,

meine Kommune möchte einer Tarifbeschäftigten (9a) Tätigkeiten des Hauptamtsleiters übertragen und rückwirkend im laufenden Jahr im Stellenplan die EG 10 zuordnen.

Meine Fragen:
1. Kann man einer Tarifbeschäftigten 9a, Ausbildung VfA, einfach Tätigkeiten der EG 10 zuordnen ohne VfW?
2. Da dies für das Jahr 2021 geändert werden soll, ist in meinen Augen eine Nachtragshaushaltssatzung (98 Abs. 5 HGO) notwendig. Wie läuft dieses Verfahren ab? Müssen die Gremien erst die Stellenplanänderung beschließen und dann kommt der Nachtragshaushalt? Oder fällt die Stellenplanänderung bei den Gremien weg und man gibt als Verwaltung nur eine Nachtragssatzung zur Beschlussvorlage in die Gremien rein?

Freue mich auf sinnvolle konstruktive Beiträge...

PS: Welche Aufgaben übertragen werden und ob dies einer EG 10 entspricht ist noch nicht geklärt und auch nicht Gegenstand meiner Frage...

Spid

  • Gast
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf der mindestens implizitn Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien. Es gibt keine tariflichen Regeungen dazu, wem welche Aufgaben übertragen werden könnten. Einem grenzdebilen Hauptschulabbrecher kann tariflich auch eine Tätigkeit als Apotheker übertragen werden. Die Eingruppierung wird durch Stellen und deren Verfügbarkeit nicht berührt. Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Arbeitsleitung für die Vergangenhet bereits erbracht und nicht rückabgewickelt werden kann.

flocke84

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Danke für die erste Einschätzung. Das mit der Übertragung an VfAs habe ich mir schon gedacht.
Und wie ist das mit einer Änderung des Stellenplans? Wenn es nicht für die Vergangenheit geht, ist ja dennoch eine Änderung für die Zukunft. Die Kommune hat eine Änderung des Stellenplans 2021 in die Gemeindevertretung eingebracht. Ist das der richtige Weg?

Spid

  • Gast
Da Stellen und Stellenpläne tariflich unbeachtlich sind und die Eingruppierung in keinster Weise berühren, habe ich mich zu ihnen auch nicht eingelassen.

flocke84

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§ 98 (2) HGO sagt:
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn (...)
5. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.

Wir haben derzeit 1,3 EG 9a und 0 EG 10 Stellen, nun sollen 0,7 EG 9a und 0,8 EG 10 draus werden.
Ist das dann nicht relevant?

Spid

  • Gast
Tariflich ist das unbeachtlich und auch das Binnenverhältnis AG-AN wird dadurch ansonsten nicht berührt.

WasDennNun

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§ 98 (2) HGO sagt:
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn (...)
5. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.

Wir haben derzeit 1,3 EG 9a und 0 EG 10 Stellen, nun sollen 0,7 EG 9a und 0,8 EG 10 draus werden.
Ist das dann nicht relevant?
Und dort steht ja auch das man das vor der Änderung der auszuübenden Tätigkeiten machen muss