Autor Thema: Eingruppierung VEFK  (Read 8883 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #15 am: 20.05.2021 09:23 »
Und es gib auch einige Urteile dazu, wann die Übernahme von Unternehmerpflichten verweigert werden darf und wann diese Verweigerung unwirksam ist.

Rene

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #16 am: 20.05.2021 10:24 »
In diesem Fall dürfte sie verweigert werden.

Roadkraut, fachliche Leitung ohne Meister und VEFK (steht eigentlich im Vertrag was von VEFK oder GVEFK?) kommt AG im Schadensfall niemals vor Gericht raus, da Auswahlverschulden.
Du solltest unabhängig von der EG versuchen da rauszukommen.
Hattest du nicht was von ~180 Liegenschaften geschrieben? Falls ja, reden wir von der elektrischen Betreiberverantwortung für Immobilien mutmasslich im Milliardenbereich UND über die sicherheitstechnischen Aspekte, für die du direkt gerade stehst, brauch ich dir ja nach den VEFK-Kursen nix erzählen.
Erzwingen kannst du EG-technisch nichts, wohl aber deine bereits erfolgte Übernahme der Verantwortung wieder abgeben und nicht zur Verfügung stehen.

Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #17 am: 20.05.2021 10:31 »
In welchem Fall?

Bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD kommt eine Inanspruchnahme des AN - auch durch Dritte! - ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit infrage, denn die Übernahme der Unternehmerverantwortung ändert nichts an der tariflichen Haftungsregelung.

Rene

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #18 am: 20.05.2021 10:49 »
Fall VEFK.

Die tarifliche Haftungsregelung interessiert den Richter im Todesfall durch einen Elektrounfall bei ernannter VEFK nicht die Bohne.



Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #19 am: 20.05.2021 11:47 »
Nein und nein. Weder hebt sich die VEFK in irgendeiner Weise von der Übertragung anderer Unternehmerpflichten ab noch wäre ein bohnenhaftes Interesse eines Richters von Belang. Ein Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD führt stets zur Haftung des AG für den AN im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit, sofern letzterer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt - auch im Hinblick auf übertragene Unternehmerpflichten und unabhängig davon, ob der Richter sich für Bohnen oder Ärsche interessiert. Deshalb ist es mit der ach so herausgehobene Verantwortung auch nicht allzuweit her und die VEFK reiht sich nahtlos ein in die ganzen anderen Übertragungen von AS über DS bis SB.

Rene

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #20 am: 20.05.2021 11:49 »
Nein.

Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #21 am: 20.05.2021 11:51 »
Doch. Es steht Dir natürlich frei darzulegen, warum eine unabdingbare tarifliche Vorschrift keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden sollte. Da Dir das aber nicht gelingen wird...

Roadkraut

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #22 am: 20.05.2021 11:54 »
In diesem Fall dürfte sie verweigert werden.

Roadkraut, fachliche Leitung ohne Meister und VEFK (steht eigentlich im Vertrag was von VEFK oder GVEFK?) kommt AG im Schadensfall niemals vor Gericht raus, da Auswahlverschulden.
Du solltest unabhängig von der EG versuchen da rauszukommen.
Hattest du nicht was von ~180 Liegenschaften geschrieben? Falls ja, reden wir von der elektrischen Betreiberverantwortung für Immobilien mutmasslich im Milliardenbereich UND über die sicherheitstechnischen Aspekte, für die du direkt gerade stehst, brauch ich dir ja nach den VEFK-Kursen nix erzählen.
Erzwingen kannst du EG-technisch nichts, wohl aber deine bereits erfolgte Übernahme der Verantwortung wieder abgeben und nicht zur Verfügung stehen.

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von VEFK, aber in der schriftlichen Bestellung.
Ich fürchte auch, sofern der Dienstherr nicht auf dem Verhandlungswege der Höhergruppierung zustimmt, die Verantwortung zurückgeben zu müssen. Dies steht in keinem Verhältnis. Meinem AG wird es egal sein, die hauptsächliche Vorarbeit ist ja erledigt..... Zur Not, muss ich eben in die freie Wirtschaft wechseln, dort sind die Verdienstmöglichkeiten wesentlich besser und ich hab diese Verantwortung nicht.

Danke für eure Antworten !

Rene

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #23 am: 20.05.2021 12:09 »
Doch. Es steht Dir natürlich frei darzulegen, warum eine unabdingbare tarifliche Vorschrift keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden sollte. Da Dir das aber nicht gelingen wird...

Die Rechtsprechung zur einseitigen Übertragung von Betreiberpflichten wie z.B. VEFK ist eindeutig.
Dir steht frei weiter mit dem Fuss aufzustampfen.
Vielen Dank für deine Einwürfe.

Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #24 am: 20.05.2021 12:10 »
Q.E.D.

Treffer

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #25 am: 28.05.2021 09:26 »
Die verantwortliche Elektrofachkraft vertritt die Aufgaben des Unternehmers und wird im Sinne der
DIN VDE 1000-10 mit unternehmerischer und fachlicher Verantwortung sowie den notwendigen Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil ausgestattet.

Nach § 3 und § 13 des Arbeitsschutzgesetzes muss jedes Unternehmen, welches über einen elektrotechnischen Betriebsteil verfügt, eine dafür befähigte verantwortliche Person bestellen.
Sollte eine Beauftragung zur VEFK vorliegen, hat das Unternehmen diesen Betriebsteil auch organisatorisch anerkannt.

Die Haftung der verantwortlichen Personen (hier also die VEFK) sind in §13 BetrSichV geregelt, nicht in tariflichen Bestimmungen oder Haftungsregelungen.

Die Zustimmung des AN ist zwingend erforderlich:
Teilweise versuchen Arbeitgeber die Verantwortung einzelnen Beschäftigten aufzudrücken.
Dies ist jedoch unzulässig, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im November 2017 entschieden. Die Bestellung zur VEFK ist nur möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber kann die Verantwortung nicht einseitig übertragen.


Spid

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Antw:Eingruppierung VEFK
« Antwort #26 am: 28.05.2021 09:32 »
Die VEFK macht genau das und hat genau die Verantwortung, die ihr übertragen wird. Haftung ergibt sich stets aus gesetzlichen Regelungen. Sie ist bei Beschäftigungsverhältnissen, auf die der TVÖD Anwendung findet, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt - immer und in jedem Fall. Das LAG BB hat das in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden.