Guten Tag!
Ich würde gerne über die Eingruppierung des sog. "sonstigen Beschäftigten" diskutieren.
a) Neben dem Tatbestandsmerkmal der gleichwertigen Fertigkeiten muss auch die geforderte „Erfahrung“ in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der "Erfahrung" ist meines Erachtens tariflich nicht normiert. Da es keinen definierten Richtwert gibt, ist die Erfahrung des Beschäftigten individuell festzustellen. Es können zum einen der Begriff „mehrjährig“, der von der Rechtsprechung des BAG mit ca. zwei Jahren angesetzt wird und zum anderen ein Vergleich der tariflich geforderten Ausbildung mit den bisherigen Qualifizierungen die Grundlage bilden.
Dabei wäre interessant, ob eine grundsätzliche „Erfahrungszeit“ als Mindestanforderung als notwendig erachtet wird oder ob die Beschäftigungsdienststelle stets die Erfahrungszeit individuell im Einzelfall festzulegen hat.
b) Eine weitere Unklarheit besteht meines Erachtens bei Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale „gleichwertige Fertigkeiten“ und/oder „Erfahrungen“. Bei Nichterfüllung besteht für den Beschäftigten - auch wenn er entsprechende Tätigkeiten ausübt - kein tarifrechtlicher Entgeltanspruch wie für einen – im Übrigen vergleichbarer – Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung.
Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschäftige dann einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD hat, wenn er eine Stelle zeitlich befristet ausübt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung (für diese er eben den tariflich geforderten Abschluss nicht vorweisen kann) als seiner Eingruppierung entspricht.
Ich freue mich auf die Diskussion!
Beste Grüße
julen