Autor Thema: Notwendige Erfahrung des sonstigen Beschäftigten  (Read 1721 times)

julen

  • Gast
Guten Tag!

Ich würde gerne über die Eingruppierung des sog. "sonstigen Beschäftigten" diskutieren.

a) Neben dem Tatbestandsmerkmal der gleichwertigen Fertigkeiten muss auch die geforderte „Erfahrung“ in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der "Erfahrung" ist meines Erachtens tariflich nicht normiert. Da es keinen definierten Richtwert gibt, ist die Erfahrung des Beschäftigten individuell festzustellen. Es können zum einen der Begriff „mehrjährig“, der von der Rechtsprechung des BAG mit ca. zwei Jahren angesetzt wird und zum anderen ein Vergleich der tariflich geforderten Ausbildung mit den bisherigen Qualifizierungen die Grundlage bilden.

Dabei wäre interessant, ob eine grundsätzliche „Erfahrungszeit“ als Mindestanforderung als notwendig erachtet wird oder ob die Beschäftigungsdienststelle stets die Erfahrungszeit individuell im Einzelfall festzulegen hat.


b) Eine weitere Unklarheit besteht meines Erachtens bei Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale „gleichwertige Fertigkeiten“ und/oder „Erfahrungen“. Bei Nichterfüllung besteht für den Beschäftigten - auch wenn er entsprechende Tätigkeiten ausübt - kein tarifrechtlicher Entgeltanspruch wie für einen – im Übrigen vergleichbarer – Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung.

Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschäftige dann einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD hat, wenn er eine Stelle zeitlich befristet ausübt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung (für diese er eben den tariflich geforderten Abschluss nicht vorweisen kann) als seiner Eingruppierung entspricht.

Ich freue mich auf die Diskussion!

Beste Grüße
julen


Spid

  • Gast
Antw:Notwendige Erfahrung des sonstigen Beschäftigten
« Antwort #1 am: 19.05.2021 18:30 »
Was soll es da zu diskutieren geben? Der sonstige Beschäftigte ist zur Genüge ausgeurteilt und die Zulage erfolgt zu der Entgeltgruppe, die sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe.

julen

  • Gast
Antw:Notwendige Erfahrung des sonstigen Beschäftigten
« Antwort #2 am: 19.05.2021 19:28 »
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« Last Edit: 19.05.2021 19:37 von julen »

Spid

  • Gast
Antw:Notwendige Erfahrung des sonstigen Beschäftigten
« Antwort #3 am: 19.05.2021 19:34 »
Wahrnehmungen zur Rechtsmeinung von AG sind für die Eingruppierung gänzlich unbeachtlich, da die Eingruppierung dadurch nicht berührt wird.

Nein, das ist nicht die Frage - denn das ist in keinster Weise fraglich.

Inwiefern willst Du über einen tariflichen Sachverhalt diskutieren, wenn Du über keinerlei diesbezügliches Wissen verfügst?

Lars73

  • Gast
Antw:Notwendige Erfahrung des sonstigen Beschäftigten
« Antwort #4 am: 19.05.2021 19:40 »
Tariflich darf man fast immer die Aufgaben übertragen. Es ist dann nur die Frage welche Eingruppierung sich daraus ergibt.

Rechtliche ist die Sache des sonstigen Beschäftigten soweit klar und recht gut verständlich hier beschrieben:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf

Was einzelne Arbeitgeber insbesondere im kommunalen Bereich daraus machen ist dann eine andere Sache.

Hinsichtlich der Folgen für Zulage nach § 14 TVöD ist zwischen nicht Erfüllung Ausbildung- und Prüfungspflicht und der nicht Erfüllung von Anforderungen in der Person zu unterscheiden.