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Eingruppierung IT - Gibt es Beispiele?

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Spid:
Sachgerecht funktioniert der Gesamtvorgang so: der AG legt fest, was seine Mitarbeiter alles für ihn tun sollen. Dann strukturiert das jemand und schnürt Arbeitspakete, verteilt das auf Organisationseinheiten und schließlich auf einzelne Stellen. Die auszuübende Tätigkeit für jede Stelle wird beschrieben. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet zusammen mit jemandem, der mit der Tätigkeit vertraut ist, eine Rechtsmeinung dazu, welche Arbeitsvorgänge vorliegen. Jemand, der mit der Tätigkeit vertraut ist, listet auf, welche Kenntnisse usw. jeweils dafür benötigt werden. Zudem legt er die bestehenden Ermessensspielräume dar. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet daraus die Rechtsmeinung zur Wertigkeit der Arbeitsvorgänge sowie der Tätigkeit insgesamt. Letzteres ist der Bewerter. Er bedarf dazu keinerlei Fachkenntnisse in der zu bewertenden Tätigkeit, sondern ausschließlich im Eingruppierungsrecht.

GofX:

--- Zitat von: Spid am 24.05.2021 16:30 ---Du hast explizit danach gefragt:

--- Zitat von: GofX am 24.05.2021 15:16 ---Wie jetzt? Unterscheiden sich die benötigten Fachkenntnisse bei den unterschiedlichen Datenbankanfragen nun etwa doch?  ;)

--- End quote ---
Wenn Dich etwas nicht interessiert, frag nicht danach oder lebe damit, daß jemand die Frage beantwortet.

--- End quote ---

Ich ging davon aus, dass der provokative Fragestil in Kombination mit dem Zwinker-Smiley am Ende meiner Frage deutlich werden lässt, dass es sich bei dieser Frage um eine rhetorische Frage handelt. Dass ein Internet-Forum in Ermangelung an nonverbaler Kommunikation nicht der ideale Ort für rhetorische Fragen ist, hast Du jetzt wieder bewiesen.

Zurück zum Thema:

--- Zitat von: Spid am 24.05.2021 19:48 ---Jemand, der mit der Tätigkeit vertraut ist, listet auf, welche Kenntnisse usw. jeweils dafür benötigt werden. Zudem legt er die bestehenden Ermessensspielräume dar. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet daraus die Rechtsmeinung zur Wertigkeit der Arbeitsvorgänge sowie der Tätigkeit insgesamt.

--- End quote ---

Wer könnte "Jemand" sein?
Ich nenne sie zur Differenzierung mal "Jemand1" und "Jemand2", wobei "Jemand1" der ist, der auflistet, welche Kenntnisse benötigt werden und "Jemand2" der ist, der mit dem Eingruppierungsrecht vertraut ist.

Beispiel Behörde A:
Jemand1a = z.B. Fachgruppenleiter schreibt auf seinen Stellenbesetzungs-Wunschzettel: "Für eine neu zu etablierende Anwendung benötige ich jemanden, der fließend MYSQL spricht und zwar so gut auch im Hinblick auf die Performance sämtlicher Subsysteme, dass auch Laufzeiten bei extrem komplexen Relationen zueinander und gleichzeitigem Zugriff auf mehrere Datenbanken in ausreichender Geschwindigkeit durchgeführt werden können. Ob die dafür benötigten Kenntnisse in einer Berufsausbildung, einem Hochschulstudium oder ausschließlich in weiteren Fortbildungen vermittelt werden, entzieht sich meiner Kenntnis."

Jemand2a = Qualifizierter Personalsachbearbeiter mit Fortbildung im Eingruppierungsrecht und persönlicher Abneigung von Jemand1a aufgrund von Unsympathie hat schlecht geschlafen und versteht: Bahnhof und bewertet EG7. SQL-Abfragen stehen schließlich im Ausbildungsplan für FIAE.

Das Gleiche passiert nun auch in Behörde B:
Jemand1b ist seelenverwandt mit Jemand1a aus Behörde A und schreibt exakt das Gleiche auf seinen Stellenbesetzungs-Wunschzettel.

Jemand2b = Qualifizierter Personalsachbearbeiter mit Fortbildung im Eingruppierungsrecht versteht hier: oh, wow, das ist fucking-komplex, weil wir pro sekunde zehn billiarden Datenbankabfragen verarbeiten müssen und jede millisekunde verzögerung kosten den Staat und den Steuerzahler Millionen. Wir brauchen einen echten SQL-Guru und zahlen EG14.

Wie kann verhindert werden, dass z. B. unterschiedliches Hintergrundwissen eines Personalsachbearbeiters dazu führt, dass identisch angeforderte Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende unterschiedlich bewertet werden?

Spid:
Die Bewertung als Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Dem AG steht es frei, wie er sich seine Rechtsmeinung bildet. Er kann das auch mittels eines Würfelwurfes tun.

Da Komplexität im diskutierten Kontext tariflich unbeachtlich ist, mach 2b jedenfalls etwas falsch. Und sowohl AG A als auch B zeigt eklatante Organisationsmängel, wenn dort Stellenbesetzung und Tätigkeitsbewertung miteinander vermischt weren. Beide stehen in keinerlei innerem Sachzusammenhang zueinander.

Lars73:
Wobei beide hinsichtlich der Eingruppierung irren dürften.

Man wird nie verhindern können, dass es Arbeitgeber gibt bei welchen die Eingruppierung ausgewürfelt wird, andere wo diese aus sachfremden Erwägungen von Person X bestimmt wird. Aber bei den Arbeitgebern wo es funktionierende Systeme der Eingruppierung gibt wird es nur wenig Irrtümer bei der Eingruppierung geben.

Der Arbeitgeber muss halt sicherstellen, dass er qualifiziertes Personal hat welches die Aufgabe durchführt. Mit den nötigen Instrumenten der Qualitätssicherung. Daneben sollten Vorgesetzte Grundkenntnisse mitbringen. Man kann die Dinge im Eingruppierungsprozess standardisieren für die es möglich und sinnvoll ist. Der PR muss seinen Job machen und die Plausibilität der Eingruppierung prüfen. Daneben sollte der Beschäftigte auch schauen ob er mit seiner Eingruppierung zufrieden ist und diese ggf. -auch gerichtlich- überprüfen lassen.

 

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 25.05.2021 07:41 ---Da Komplexität im diskutierten Kontext tariflich unbeachtlich ist,

--- End quote ---
Komplexität ist kein tarifliches Merkmal korrekt.
Aber aufgrund der Komplexität können höherwertige tarifliche Merkmale notwendig sein um die Aufgabe zu bewältigen.


--- Zitat ---Wie kann verhindert werden, dass z. B. unterschiedliches Hintergrundwissen eines Personalsachbearbeiters dazu führt, dass identisch angeforderte Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende unterschiedlich bewertet werden?
--- End quote ---

Das ist die Aufgabe von Jemandxa, dem Jemandxb unter anderem mitzuteilen, oder es mit ihm gemeinsam zu erarbeiten:
Diese und jene Dinge sind nicht Teil der FIAE Ausbildung.
Diese und jene Dinge sind Teile zweier unterschiedlicher Ausbildsbereiche, dass eine FIAE, dass andere FISI.
....

Wenn die das nicht machen, und der TB nicht mit dem gewürfeltem Ergebnis zufrieden ist, dann muss es halt ein Gericht machen.

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