Autor Thema: Angestellte aus EGO Alt Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 5  (Read 2037 times)

WasDennNun

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Was passiert eigentlich mit TB, die bis 31.12.2020 in Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 5 eingruppiert waren, die fallen jetzt doch automatisch z.B. in in Teil I rein, oder?
oder bleiben sie in der alten EGO?
Und braucht es dazu ein Änderung der auszuübenden Tätigkeiten, damit sie nach der "neuen" EGO eingruppiert werden? (dann in den Teil I z.B.)


Falls sie automatisch in der neuen EGO eingruppiert sind:
Was passiert mit der fehlenden Stufe 6 bei den EG3er. Wenn sie jetzt nach der neuen EGO in Teil I eingruppiert sind, dann dürfte doch jetzt nicht mehr die Stufe 6 vorenthalten werden, sondern die müssten jetzt automatisch auch eine Stufe 6 erhalten können. oder?



Spid

  • Gast
Die sind seit dem 01.01.21 nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert.

WasDennNun

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Und damit auch inkl. Stufe 6.
Richtig?

Spid

  • Gast
Ja.

WasDennNun

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Ergänzende Frage:
§29f TVÜ-L Absatz 1:
Für Beschäftigte im Sinn von Teil II Abschnitt 11 der EGO...


Bezieht sich das auf die Beschäftigte der alten EGO Abschnitt 11 oder der neuen EGO Abschnitt 11?

Ich denke, dass damit die Beschäftigten der neuen EGO die sich in Abschnitt 11 befinden gemeint ist und nicht die die in der alten EGO in Abschnitt 11 waren?
Richtig?


Spid

  • Gast
Ja. TB, die nicht mehr unter Abschnitt 11 fallen, sind ja keine Beschäftigten i.S.v. Abschnitt 11 (mehr).