Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Höhergruppierung/ Stufenzuordnung
Fragmon:
Prüfe vorher, wann dein nächster Stufenaufstieg ist und lasse dich ggf. solange Abordnen (vermutlich mit Gewährung einer Zulage) bis du die nächste Stufe erreicht hast.
Spid:
Eine Abordnung selbst berührt die auszuübende Tätigkeit des TB ja nicht - weder vorübergehend noch nicht vorübergehend. Wenn der TB etwas anderes machen soll, muß zudem - bei einer Abordnung vorübergehend - die auszuübende Tätigkeit geändert werden. Dies wird zwar regelmäßig ebenso durch das Direktionsrecht gedeckt sein, weil selbiges durch §14 TVÖD entsprechend erweitert worden ist. Dies hat jedoch aufgrund der PE zu §17 Abs. 4 TVÖD nicht die beabsichtigte Wirkung.
Fragmon:
Der neue /alte Arbeitgeber überträgt die Aufgaben erstmal nur vorübergehend (gute Beweisbarkeit durch Abordnung, d.h. zeitlich befristet), so dass die Eingruppierung und die Stufenlaufzeit zunächst weiter läuft. Nach erfolgtem Stufenaufstieg erfolgt die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD und somit stufengleich.
EDIT: Ich habe mit dem Begriff Abordnung eine befristete Aufgabenübertragung impliziert.
Spid:
Und ich verweise erneut auf die PE zu §17 Abs. 4 TVÖD - die auch die PE zu Abs. 5 ist, der die Höhergruppierung bei TB des Bundesregelt - aufgrund deren Regelungsgehalt sich die beabsichtigte Wirkung nicht zeitigt.
Fragmon:
Ach herje, diese Protokollerklärung war bei mir nicht abgedruckt. Du hast vollkommen Recht.
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