Autor Thema: Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung  (Read 3962 times)

Amo

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Guten Tag Zusammen,

ich hätte eine Frage zum Folgenden Fall:

Ich hatte letzte Woche ein Vorstellungsgespräch für einen IT beruf im TV-L.
Während dieses Gespräches wurde mir für diese Stelle die Eingruppierung E10 vom Referatsleiter genannt mit Möglichkeit nach Weiterbildungen und Guter Leistung auf E11. (Diese stelle war bis Max E11 ausgeschrieben)

Nachdem ich eine zusage für die Stelle bekomme habe sollte ich mich mit der Eingruppierungsrunde in Kontant setzten um meine genaue Einstufung zu erfahren.
Nun wurde mir aber von der eingruppierungsrunde die Eingruppierung E9b genannt was mich verwirrt hat.

Meine Frage fürs Verständnis wäre wer genau entscheidet die Eingruppierung und hat jemand schon ähnliche Erfahrung gemacht?

Ich danke für eure Zeit
LG

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #1 am: 22.05.2021 20:26 »
Über die Eingruppierung entscheidet niemand. Sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.

Amo

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #2 am: 22.05.2021 20:31 »
Vielen dank für Ihre Antwort.
Kann der Referatsleiter und der Teamleiter die Tarifliche Reglungen anders Interpretieren als die Eingruppierungsrunde?
Ich verstehe nicht wie es zu unterschiedlichen Eingruppierungen von beiden Seiten aus kommen kann.

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #3 am: 22.05.2021 20:47 »
Ob er das kann oder tut, ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Eingruppierung wird weder durch die Rechtsmeinung des AG noch dessen Personal berührt, Eingruppierung ist.

Amo

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #4 am: 22.05.2021 21:01 »
Wenn ich es richtig verstehe kann der Referatsleiter zwar E10 sagen, aber die endgültige Entscheidung trifft die EIngruppierungsrunde.
Also kann ich von E9b ausgehen?

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #5 am: 22.05.2021 21:17 »
Es gibt hinsichtlich der Eingruppierung nichts, was der AG zu entscheiden hätte, völlig egal, ob er irgendwelche unbeachtliche Gremien „Eingruppierungsrunde“, „Ringelpiez mit Anfassen“ oder „Bukkake Royale“ nennt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

CmdrMichael

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #6 am: 22.05.2021 21:30 »
Du bekommst (beziehungsweise hast zumindest ein Anrecht auf) eine Tätigkeitsdarstellung, wenn du als Tarifbeschäftigter arbeitest. Dort werden deine Tätigkeiten aufgeführt und zu welchem Anteil was gemacht wird. Daraus kann man dann die Eingruppierung bestimmen.
Wenn man laut Tätigkeitsdarstellung z.B. mehr Verantwortung bekommt oder besonders schwere Aufgaben, kann dies zu einer höheren Eingruppierung führen.

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #7 am: 22.05.2021 21:32 »
Woraus sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?

CmdrMichael

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #8 am: 22.05.2021 21:47 »
Bei uns sind sie durch die Führungskräfte grundsätzlich während der Probezeit zu erstellen. Gibt es Behörden wo dies anders ist?

Laut dem BVA-Dokument "Basis für tarifgerechte Eingruppierung", Kapitel 3:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/160108_Arbeitsplatzbeschreibung_Basis_tarifgerechte_Eingruppierung_2016.pdf
"Der Arbeitgeber muss der/dem Tarifbeschäftigten die Tätigkeitsdarstellung als Grundlage für die tarifliche Bewertung der/des Tarifbeschäftigten eröffnen (§§ 12/13 TVöD)."

Zum TV-L steht hier analog:
"https://www.uni-heidelberg.de/md/zuv/personal/formulare/leitfaden_td__veroffentlicht_-_stand_august_2014_.pdf"
" Das Eingruppierungsrecht des TV-L macht mit der Vorschrift des § 12 TV-L die Einführung von Tätigkeitsdarstellungen erforderlich und damit faktisch zur Arbeitgeberpflicht, ohne ausdrückliche Vorgaben zu machen."

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #9 am: 22.05.2021 21:55 »
Ob irgendwelche AG das so handhaben, ist für einen Anspruch unbeachtlich. Wir händigen auch dem AN bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses seine TD einschl. der Bewertung aus - weil die ohnehin vorhanden ist und wir so unserer Rechtspflicht aus §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG am aufwandärmsten nachkommen können. Ein Anspruch darauf besteht indes nicht. Dieser erschöpft sich in der in der genannten Norm geforderten "kurze[n] Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit".

CmdrMichael

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #10 am: 22.05.2021 22:33 »
Zumindest bei einer Beschäftigung beim Bund wäre eine zu erstellen, laut BMI. Grundsätzlich, bzw. bei Beschäftigungen beim Land oder anderer Arbeitgeber im ÖD kann dies abweichen.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190709.pdf?__blob=publicationFile&v=5
"Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung einer/eines Tarifbeschäftigten
ist eine Tätigkeitsdarstellung erforderlich[...]  Erst eine derartige Darstellung [...] genügt den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Belege zur Begründung der Personalausgaben"
Da die TD gemäß der Durchführungsverordnung dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegt werden muss, kann man auch keine TD ohne seine Kenntnis erstellen.

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #11 am: 22.05.2021 23:11 »
Wie bereits ausgeführt:
Ob irgendwelche AG das so handhaben, ist für einen Anspruch unbeachtlich.

Einen individualrechtlichen Anspruch begründen Durchführungshinweise ohnehin nicht.

Woraus also sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?

CmdrMichael

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #12 am: 22.05.2021 23:52 »
Spätestens, wenn der Mitarbeiter mit der eigenen Eingruppierung nicht einverstanden ist und eine Eingruppierungsklage gegen seinen AG anstrebt, wird dieser dem Mitarbeiter im Verfahren die Tätigkeitsdarstellung darlegen müssen:
https://www.verdi-tu.de/wordpress/wp-content/uploads/FB_05_06_Eingruppierung_LBz_Farbe_2016.pdf

De facto, wie du es ja selbst schon schreibst, muss sie ja für den Haushalt eh erstellt werden und wird dann auch dem Mitarbeiter z.K. gegeben.

Amo

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #13 am: 23.05.2021 00:10 »
Danke nochmal an jeden einzelnen der sich hier die Zeit genommen hat zu Antworten.
Ich verstehe leider nicht alles was hier geschrieben wird da ich noch nie wirklich mich mit dem Thema TV-L beschäftigt habe.
Nur nochmal kurz zu meiner frage.
Ich meinem Konkreten fall.
Referatsleiter und Teamleiter sagen mir E10 beim Bewerbungsgespräch.
Die Eingruppierungsrunde hat mir am nächsten Tag E9b genannt und seid dem haben wir nichts mehr gehört.
Wonach kann ich mich richtet bzw wer hat das ``Letzte Wort``

Spid

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Antw:Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #14 am: 23.05.2021 00:15 »
Spätestens, wenn der Mitarbeiter mit der eigenen Eingruppierung nicht einverstanden ist und eine Eingruppierungsklage gegen seinen AG anstrebt, wird dieser dem Mitarbeiter im Verfahren die Tätigkeitsdarstellung darlegen müssen:
https://www.verdi-tu.de/wordpress/wp-content/uploads/FB_05_06_Eingruppierung_LBz_Farbe_2016.pdf

De facto, wie du es ja selbst schon schreibst, muss sie ja für den Haushalt eh erstellt werden und wird dann auch dem Mitarbeiter z.K. gegeben.

Ob jemand mit seiner Eingruppierung einverstanden ist oder nicht, ist rechtlich unbeachtlich. Eine "Eingruppierungsklage" gibt es nicht. Was es gibt, ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese dient der Feststellung der Eingruppierung. Diese ist unabhängig von den Rechtsmeinungen der Arbeitsvertragsparteien gegeben. Darlegungen im Arbeitsgerichtsprozeß richten sich an das Gericht, nicht an die gegnerische Partei. Dort besteht auch keine Rechtspflicht zu einem eigenen Sachvortrag zur auszuübenden Tätigkeit. Sofern die Klage ohnehin nicht trägt, verzichtet man als Antragsgegner des Feststellungsantrages naheliegernderweise auf einen solchen. Sofern Verdi etwas anderes behauptet, so ist das nur ein weiterer Beleg dafür, daß derjenige, der auf Verdi-"Informationen" verlinkt, sich intellektuell entleibt.

Woraus also sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?