Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung
CmdrMichael:
Zumindest bei einer Beschäftigung beim Bund wäre eine zu erstellen, laut BMI. Grundsätzlich, bzw. bei Beschäftigungen beim Land oder anderer Arbeitgeber im ÖD kann dies abweichen.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190709.pdf?__blob=publicationFile&v=5
"Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung einer/eines Tarifbeschäftigten
ist eine Tätigkeitsdarstellung erforderlich[...] Erst eine derartige Darstellung [...] genügt den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Belege zur Begründung der Personalausgaben"
Da die TD gemäß der Durchführungsverordnung dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegt werden muss, kann man auch keine TD ohne seine Kenntnis erstellen.
Spid:
Wie bereits ausgeführt:
--- Zitat von: Spid am 22.05.2021 21:55 ---Ob irgendwelche AG das so handhaben, ist für einen Anspruch unbeachtlich.
--- End quote ---
Einen individualrechtlichen Anspruch begründen Durchführungshinweise ohnehin nicht.
Woraus also sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?
CmdrMichael:
Spätestens, wenn der Mitarbeiter mit der eigenen Eingruppierung nicht einverstanden ist und eine Eingruppierungsklage gegen seinen AG anstrebt, wird dieser dem Mitarbeiter im Verfahren die Tätigkeitsdarstellung darlegen müssen:
https://www.verdi-tu.de/wordpress/wp-content/uploads/FB_05_06_Eingruppierung_LBz_Farbe_2016.pdf
De facto, wie du es ja selbst schon schreibst, muss sie ja für den Haushalt eh erstellt werden und wird dann auch dem Mitarbeiter z.K. gegeben.
Amo:
Danke nochmal an jeden einzelnen der sich hier die Zeit genommen hat zu Antworten.
Ich verstehe leider nicht alles was hier geschrieben wird da ich noch nie wirklich mich mit dem Thema TV-L beschäftigt habe.
Nur nochmal kurz zu meiner frage.
Ich meinem Konkreten fall.
Referatsleiter und Teamleiter sagen mir E10 beim Bewerbungsgespräch.
Die Eingruppierungsrunde hat mir am nächsten Tag E9b genannt und seid dem haben wir nichts mehr gehört.
Wonach kann ich mich richtet bzw wer hat das ``Letzte Wort``
Spid:
--- Zitat von: CmdrMichael am 22.05.2021 23:52 ---Spätestens, wenn der Mitarbeiter mit der eigenen Eingruppierung nicht einverstanden ist und eine Eingruppierungsklage gegen seinen AG anstrebt, wird dieser dem Mitarbeiter im Verfahren die Tätigkeitsdarstellung darlegen müssen:
https://www.verdi-tu.de/wordpress/wp-content/uploads/FB_05_06_Eingruppierung_LBz_Farbe_2016.pdf
De facto, wie du es ja selbst schon schreibst, muss sie ja für den Haushalt eh erstellt werden und wird dann auch dem Mitarbeiter z.K. gegeben.
--- End quote ---
Ob jemand mit seiner Eingruppierung einverstanden ist oder nicht, ist rechtlich unbeachtlich. Eine "Eingruppierungsklage" gibt es nicht. Was es gibt, ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese dient der Feststellung der Eingruppierung. Diese ist unabhängig von den Rechtsmeinungen der Arbeitsvertragsparteien gegeben. Darlegungen im Arbeitsgerichtsprozeß richten sich an das Gericht, nicht an die gegnerische Partei. Dort besteht auch keine Rechtspflicht zu einem eigenen Sachvortrag zur auszuübenden Tätigkeit. Sofern die Klage ohnehin nicht trägt, verzichtet man als Antragsgegner des Feststellungsantrages naheliegernderweise auf einen solchen. Sofern Verdi etwas anderes behauptet, so ist das nur ein weiterer Beleg dafür, daß derjenige, der auf Verdi-"Informationen" verlinkt, sich intellektuell entleibt.
Woraus also sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?
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