Autor Thema: Frist für Freizeitausgleich  (Read 1604 times)

Fefech

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Frist für Freizeitausgleich
« am: 25.05.2021 10:47 »
Hallo,

ich arbeite mit 32 Std./Woche im Sozial- und Erziehungsdienst. Laut Dienstplan seien 125,5 Std./Monat geplant, allerdings muss ich aus betrieblichen Gründen (Personalmangel) immer mehrere Dienste machen, sodass die tatsächliche Arbeitszeit letztlich auf 144 Std./Monat fällt. Dieser Übertrag variiert. So kommt es, dass ich nach 10 Monaten Betriebszugehörigkeit rund 120 Std. "zu viel" gearbeitet habe. Eine Möglichkeit, diese Stunden abzubauen, besteht nicht, da ja bereits Personalmangel herrscht.

Ich komme mit den Begriffen Mehrarbeit/Überstunde/Freizeitausgleich durcheinander. Habe ich ein Anrecht auf Freizeitausgleich oder muss ich mich damit abfinden, jeden Monat ca. 20-40 Std. mehr zu arbeiten als eigentlich geplant?

Spid

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Antw:Frist für Freizeitausgleich
« Antwort #1 am: 25.05.2021 10:54 »
Du bist nur dann zu Mehrarbeit bzw. Überstunden verpflichet, wenn das einzelvertraglich vereinbart worden ist. Sofern der BT-V Anwendung findet, sind Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Entstehen durch Freizeit ausgeglichen worden sind, auszuzahlen. Arbeitsstunden, die keine Arbeitsstunden sind und nicht innerhalb des Schichtplanzyklus ausgeglichen worden sind, sind ebenso auszuzahlen.