Liebe Community,
ich brauche eure fachliche Meinung zum folgenden Sachverhalt:
Tarifbeschäftigter wird in EG 9a TV-L eingestellt in einem Aufgabengebiet, das sagen wir zu 30% aus höhenwertigen Tätigkeiten der EG 10 bestehen und zu 70% aus Tätigkeiten entsprechend der EG 9a. Da diese Person nun jedoch die höhenwertigen Tätigkeiten im Aufgabengebiet zu 100% übernimmt, wird ein Antrag auf Höhergruppierung (E 10) gestellt.
Mir ist nun bewusst, das bei der Eingruppierung die auszuübenden Tätigkeiten zählen und im Teil 1 zum TV-L und bis auf EG 9 FG 3 von der EG 9a - EG 12 kein Hochschulabschluss gefordert wird. Im Prinzip würde man im Teil 1 den Tätigkeitsmerkmalen entsprechend diese Person nun höhergruppieren.
Dabei stellt ich mir nun jedoch folgendes: Das Anforderungsprofil dieser Stelle verlangt einen Hochschulabschluss und mehrjährige (3) Berufserfahrung im Aufgabengebiet. Würde diese Person sich regulär über eine Ausschreibung bewerben, würde sie die formalen Anforderung nicht erfüllen. Wie kann es nun sein, dass eine mögliche Höhergruppierung stattfinden könnte obwohl diese Person "nur" eine Ausbildung und wenige Monate Berufserfahrung inne hat? Im Teil 2 im Abschnitt 11 beispielsweise gibt es vergleichsweise von EG 10-12 die Möglichkeit/zwangsweise Prüfung zum sonstigen Beschäftigten. Warum ist dies nicht im Teil 1 auch so? Ist dies keine Lücke?
Wäre die Minus 1 Regel entsprechend den Vorbemerkungen zum TV-L eine Lösung für diesen Sachverhalt oder die Höhergruppierung? Ich vermute letzteres. Dabei hat der Arbeitgeber doch die Sorge zu tragen, dass der/die TB über die nötigen Fähigkeiten verfügt um dieses Aufgabengebiet vollumfänglich ausführen zu können....
Ich danke für die Beiträge.