Autor Thema: Anrechnung Dienstzeit  (Read 1767 times)

staured

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Anrechnung Dienstzeit
« am: 30.05.2021 12:49 »
Guten Tag liebe Community,

ich bin seit kurzen Angestellter im öffentlichen Dienst Berlin. Eingestiegen bin ich mit der E4 weil ich einen (falschen) handwerklichen Beruf erlernt habe. Normalerweise wird der von mir ausgeübte Beruf mit der E5 vergütet. Seit letzter Woche habe ich einen unbefristeten Vollzeitvertrag.
Meine Frage ist folgende ....
Ich war vorher 20 Jahre bei der BVG (Anstalt des öffentlichen Rechts)-(2000-2013 BT ab 2014-2020 BVG, Arbeitsjahre wurden mit der Übernahme von BT zur BVG komplett auf BVG angerechnet), können diese Jahre eventuell mit angerechnet werden?
Ich habe mich schon belesen, aber werde nicht wirklich schlauer aus diesem Grund erhoffe ich mir durch eure Kompetenz und euer Wissen aussagekräftige Antworten.

Ich danke euch sehr für eure Hilfe und Antworten.

Ferner wünsche ich euch einen angenehmen Tag und bleibt gesund.

Freundlichst staured

Spid

  • Gast
Antw:Anrechnung Dienstzeit
« Antwort #1 am: 30.05.2021 12:53 »
Es gibt im TV-L keine Dienstzeit. Ist Beschäftigungszeit gemeint? Wenn ja, in welchem Kontext?

staured

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Anrechnung Dienstzeit
« Antwort #2 am: 30.05.2021 13:37 »
Guten Tag,

mit Dienstzeit meine ich die Jahre des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen mir und der BVG und ob man diese Jahre aus der Anstalt des öffentlchen Rechts in den Öffentlichen Dienst anrechnen lassen kann.


freundlichst staured

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Anrechnung Dienstzeit
« Antwort #3 am: 30.05.2021 13:40 »
Bei Einstellung hätte man dir gewisse Zeiten als förderliche Zeiten anrechnen können, jetzt nicht mehr.

Spid

  • Gast
Antw:Anrechnung Dienstzeit
« Antwort #4 am: 30.05.2021 13:45 »
Die Beschäftigungszeit wird gem. §34 Abs. 3 Satz 4 TV-L zwingend übernommen, wenn es ein Wechsel - also ohne dazwischenliegende Unterbrechung - war. Allerdings wird diese Beschäftigungszeit nur für den Krankengeldanspruch und das Jubiläumsgeld berücksichtigt.