Autor Thema: Einstufung bei Wiedereinstellung  (Read 4307 times)

AnnaBerlin

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Einstufung bei Wiedereinstellung
« am: 31.05.2021 10:38 »
Liebe Forumsmitglieder,

vielleicht könnt ihr mir mit eurem Wissen weiterhelfen.
Nach Ablauf eines befristeten Vertrages und zwei Monaten Arbeitslosigkeit habe ich bei meinem Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag nach TVÖD bekommen und bin davon ausgegangen, höher eingestuft zu werden. Hintergrund ist folgender:

Ich habe  2019 nach 2 Jahren und 9 Monaten Berufstätigkeit in E13 meinen Arbeitgeber gewechselt. Mein neuer Arbeitgeber hat mich in E13 in Stufe 2 eingestuft, die bisher geleisteten  21 Monate in Stufe zwei jedoch nicht mit angerechnet. Der befristete Vertrag ist im Frühjahr ausgelaufen und ich habe kürzlich nach zwei  Monaten ohne Beschäftigung einen neuen Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber erhalten.

Da ich einen neuen Arbeitsvertrag nach TVÖD erhalten habe und inzwischen genau vier Jahre Arbeitserfahrungen in E13 mitbringen, bin ich davon ausgegangen, in Erfahrungsstufe 3 eingestuft zu werden.

Mein Arbeitgeber hat mich aber wieder in Stufe zwei eingruppiert mit der Begründung, dass es sich mit einer Unterbrechung von weniger als sechs Monaten um eine Wiedereinstellung und nicht um eine Neueinstellung handele. Ein Stufenwechsel sei bei einer Wiedereinstellung nicht möglich.

Wie schätzt Ihr diesen Sachverhalt ein? Ich bin etwas verwundert, dass es zu meinem Nachteil ist, bei meinem Arbeitgeber wiedereingestellt zu werden. Bei einer Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber wäre es doch eindeutig, dass ich mit vier Jahren anrechenbarer Berufserfahrung in E 13 in Stufe 3 eingruppiert werde...
Ich freue mich über eure Antworten.

Herzliche Grüße
Anna

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #1 am: 31.05.2021 13:10 »
Handelt es sich jeweils um einschlägige Berufserfahrung, also eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird?

AnnaBerlin

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #2 am: 31.05.2021 13:14 »
Ja genau, es handelt sich um einschlägige Berufserfahrung.

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #3 am: 31.05.2021 16:53 »
Sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis zum Bund handelt, ist die Rechtsauffassung des AG korrekt.

WYSWIG2019

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #4 am: 21.06.2021 14:37 »
Ich denke das dein Arbeitgeber dich veräppeln will. Er hat kein Intresse dich einzustellen bzw will dich auf Grund deiner Weiblichkeit unterbezahlen. Ich denke er soll dir das schriftlich geben damit du es be deinem Anwalt vorzeigen kannst. Das bewirkt in der Regel ein einlenken wenn nicht dann suche sobald wie möglich einen anderen Job und vergesse nicht es sofort in das Bewerbungsgespräch einzubinden. Berufserfahrung mit der selben Tätigkeit liegt vor. Denn für eine EU Bürgerin gilt ebenfalls der Anspruch auf Anrechnung des ausgeübten Berufes wenn die selbe Vorausbildung und Tätigkeit bestand.   Und das du  jeweils im öffendlichen Dienst gearbeitet hast und in dem Sinne also auch keine Unterbrechung dieser Tätigkeit vorliegt solltest du dich vieleicht an eine höherer Stelle wenden. Bist du aber noch im befristeten Arbeitsverhältnis  kann sich das negativ auswirken. Haben sie den Arbeitsvertrag im Austauschverfahren geregelt steht dir die neue Stufe zu. Bist du in der Probezeit gehe zurück und verhandle neu.   

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #5 am: 21.06.2021 14:41 »
Dann solltest Du das Denken besser sein lassen, denn dabei kommt offenkundig Unfug heraus.

WYSWIG2019

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #6 am: 21.06.2021 15:00 »
aus dem Forum: Frage zur Stufenlaufzeit bei Wechsel von Privatwirtschaft in ÖD
Deine Antrwort sigi :Maßgeblich für die Stufe ist Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren führt zu einem Anspruch auf Stufe 3. Förderliche Zeiten kann der AG bei der Stufenzuordnung berücksichtigen.

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #7 am: 21.06.2021 15:03 »
Unterschiedliche Sachverhalte führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zucker auf Erdbeeren ist lecker, Zucker auf Bratwurst eher nicht.

WYSWIG2019

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #8 am: 21.06.2021 15:12 »
ja genau die einen werden verarscht und die andern nicht es kommt auf die Position an. Ein Anfänger kann auf Grund seiner Tätigkeit in die Höchstgruppe verlegt werden wenn er ein deutscher Mann ist. Eine Frau grundsätzlich erstmal nicht.

WYSWIG2019

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #9 am: 21.06.2021 15:18 »
Unterschiedliche Sachverhalte führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zucker auf Erdbeeren ist lecker(Beruferfahrung eines Mannes), Zucker auf Bratwurst (Beruferfahrung einer FRau)eher nicht.

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #10 am: 21.06.2021 15:21 »
Das kannst Du gerne so sehen, aber das ist unbeachtlich - wie es bei Gewimmer über die angebliche Benachteiligung von Frauen stets der Fall ist.

Kaiser80

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #11 am: 21.06.2021 15:29 »
ja genau die einen werden verarscht und die andern nicht es kommt auf die Position an. Ein Anfänger kann auf Grund seiner Tätigkeit in die Höchstgruppe verlegt werden wenn er ein deutscher Mann ist. Eine Frau grundsätzlich erstmal nicht.
Ich denke auch deutsche Tarifverträge, insbesondere die die den öD betreffen, haben in erster Linie mal das Ziel deutsche Männer ggü allen Frauen zu bevorteilen. Is das peinlich...

Schokobon

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #12 am: 21.06.2021 15:29 »
Sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis zum Bund handelt, ist die Rechtsauffassung des AG korrekt.

Ist das die Fundstelle dazu:

§ 16 (Bund) Abs. 2 S. 4 TVÖD
Zitat
4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte
Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

?

WYSWIG2019

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #13 am: 21.06.2021 15:55 »
4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden(also anrechnung von Bund zu Bund) die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet (also wenn die richtige Stufe nicht ereicht wurde weil der Bund in Arbeitsverhältnis 2 nicht anertkannt hatte was Rechtens war  wird im Arbeitsverhältnis3[jetzt] nicht angerechnet und die Stufe aus Arbeuitsverhältnis 1 fortgeführt) also die: und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte
Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

Spid

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Antw:Einstufung bei Wiedereinstellung
« Antwort #14 am: 21.06.2021 15:58 »
Sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis zum Bund handelt, ist die Rechtsauffassung des AG korrekt.

Ist das die Fundstelle dazu:

§ 16 (Bund) Abs. 2 S. 4 TVÖD
Zitat
4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte
Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

?

Ja. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der BAG-Rechtsprechung zur Wiedereinstellung. Als "unmittelbar" gilt jedenfalls die Zeit von 3 Monaten, nach verschiedener Kommentarmeinung auch ein halbes Jahr.