Autor Thema: Zulassungsvoraussetzungen Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt  (Read 1608 times)

Jhug

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Hallo zusammen,

ich überlege derzeit die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt zu beginnen.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer zu Beginn des Fortbildungslehrganges Folgendes nachweist:
Absolventen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachange-stellte/-r Fachrichtung Kommunal-und Landesverwaltung und danach eine mindestens dreijährigeeinschlägige Berufspraxis.

Die Ausbildung habe ich am 10. Februar 2019 (mündliche Prüfung) beendet.
Die Fortbildung startet im Januar 2021 (genaues Datum noch nicht bekannt).
Somit hätte ich zu beginn meiner Fortbildung eine Berufserfahrung von 2 Jahre und 11 Monaten. Mir würde nur ein MOnat (oder wenige Tage) zu den drei Jahren fehlen.

Hat jemand Erfahrung wie das RP Karlsruhe mit solchen Fällen umgeht?
Bekomme ich wegen dem einen fehlenden Monat wirklich eine Absage/keine Zulassung?

Vielen dank :)

Bastel

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Ruf doch einfach mal dort an... Das dürfte am schnellsten gehen und du hast 99% Gewissheit.

Jhug

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Die Person ist leider für längere Zeit im Urlaub.. eine Vertretung gibt es wohl nicht, bzw. nicht für die Entscheidung/Beantwortung meiner Frage.
Einen Termin bezüglich der Entscheidung bei mir im Rathaus habe ich allerdings am Freitag.

Schokobon

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Bis zur Prüfung wäre ja noch Zeit. Davor besucht man ja i.d.R. den Vorbereitungslehrgang, der durch Arbeitsblöcke ("Berufserfahrung") unterbrochen wird.
Bis zur Prüfung könnte das ja dann hinkommen.

Fragmon

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In dieser Prüfungsordnung steht explizit bei Antritt des Lehrganges:
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer zu Beginn des Fortbildungslehrganges Folgendes
nachweist:
1. erfolgreiche Teilnahme
− an der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte /
Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung Kommunal- und
Landesverwaltung,
(...)
und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
(...)

Sachsen regelt es bspw. so:
zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung)
a) eine mindestens viereinhalbjährige berufspraktische Tätigkeit


Demnach kann man auch wenn nur zwei Tage fehlen nicht zugelassen werden. Jedoch besteht die Möglichkeit nach Abs. 2:
Vom Nachweis der Mindestzeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn die antragstellende Person glaubhaft nachweist,
dass sie anderweitig Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Organisator

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Demnach kann man auch wenn nur zwei Tage fehlen nicht zugelassen werden. Jedoch besteht die Möglichkeit nach

ist das so? Die von dir zitierte Prüfungsordnung regelt, wer zuzulassen ist. Nicht, wer nicht zuzulassen ist.

Fragmon

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Was soll die Wortklauberei. Alle die nicht die Tatbestandvoraussetzungen einer Prüfungsordnungsregelung (hier Zulassungsvoraussetzung) erfüllen, haben keinen Anspruch auf Zulassung. Einzig durch die Ermessensvorschrift in Abs. 2 kann abgewichen werden. Wir sind hier im öR nicht AR.

Organisator

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Das ist keine Wortklauberei, sondern Rechtsanwendung.

Wer zu einer Fortbildung zuzulassen ist trifft keine Aussage darüber, wer an der Fortbildung nicht teilnehmen darf.
Zumindest aus dem zitierten Auszug ist nur ersichtlich, wer zuzulassen ist. Nicht jedoch, wie die zwingenden Voraussetzungen lauten um überhaupt zugelassen werden zu dürfen.

Spid

  • Gast
Du verkennst den wesentlichen Unterschied zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht. Platt gesagt: im Zivilrecht ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Verwaltungsrecht ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist -> Im Zivilrecht ist die Zulassung möglich, wenn es keine zwingenden Versagensgründe gibt, im Verwaltungsrecht - und um solches handelt es sich vorliegend - kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn es eine entsprechende Zulassungsermächtigung gibt. Mithin bedarf es auch lediglich der Regelung der Zulassung.