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Zulassungsvoraussetzungen Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt
Organisator:
--- Zitat von: Fragmon am 01.06.2021 08:44 ---Demnach kann man auch wenn nur zwei Tage fehlen nicht zugelassen werden. Jedoch besteht die Möglichkeit nach
--- End quote ---
ist das so? Die von dir zitierte Prüfungsordnung regelt, wer zuzulassen ist. Nicht, wer nicht zuzulassen ist.
Fragmon:
Was soll die Wortklauberei. Alle die nicht die Tatbestandvoraussetzungen einer Prüfungsordnungsregelung (hier Zulassungsvoraussetzung) erfüllen, haben keinen Anspruch auf Zulassung. Einzig durch die Ermessensvorschrift in Abs. 2 kann abgewichen werden. Wir sind hier im öR nicht AR.
Organisator:
Das ist keine Wortklauberei, sondern Rechtsanwendung.
Wer zu einer Fortbildung zuzulassen ist trifft keine Aussage darüber, wer an der Fortbildung nicht teilnehmen darf.
Zumindest aus dem zitierten Auszug ist nur ersichtlich, wer zuzulassen ist. Nicht jedoch, wie die zwingenden Voraussetzungen lauten um überhaupt zugelassen werden zu dürfen.
Spid:
Du verkennst den wesentlichen Unterschied zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht. Platt gesagt: im Zivilrecht ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Verwaltungsrecht ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist -> Im Zivilrecht ist die Zulassung möglich, wenn es keine zwingenden Versagensgründe gibt, im Verwaltungsrecht - und um solches handelt es sich vorliegend - kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn es eine entsprechende Zulassungsermächtigung gibt. Mithin bedarf es auch lediglich der Regelung der Zulassung.
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