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[TH] Arbeitsbefreiung Beamte
KinBergN:
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO und § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO ist eine Befreiuung möglich. Aber wie wird dies in der Zeiterfassung geregelt (als Anwesend oder Abwesend)?
Organisator:
--- Zitat von: Organisator am 01.06.2021 10:07 ---
--- Zitat von: KinBergN am 01.06.2021 09:33 ---Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO und § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO ist eine Befreiuung möglich. Aber wie wird dies in der Zeiterfassung geregelt (als Anwesend oder Abwesend)?
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Dabei kommt es darauf an, ob es eine Arbeitspflicht gibt, von der befreit werden kann. Daher mein Hinweis auf die internen Vereinbarungen dazu. In vielen Behörden gibt es keine Arbeitspflicht (z.B. Kernzeit) mehr, demzufolge kann von ihr auch nicht befreit werden.
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BStromberg:
Freistellung bezahlt, Sonderurlaub bezahlt o.ä.
Der Personalverwaltung muss eigentlich nur nachhalten können, dass die verschiedenen Anspruchsgrundlagen auseinander zu dividieren sind, sollte jmd. 6 verschiedene Anspruchsgrundlagen für sich nehmen :)
Im Zweifel hilft auch ein einfacher Vermerk beim Buchungssatz (z.B. "3 Tage Kind krank für Tochter Annalena" oder "1 Tag Erkrankung Betreuungsperson Kindsmutter Hildegard").
KinBergN:
Hier geht es wirklich nur um die elektronische Zeiterfassung: Urlaub, Krank; Kind krank zählen als "Arbeitszeit".
Und die Arbeitsbefreiuung und Sonderurlaub muss neu angelegt werden. Jetzt die Frage: als "Arbeitszeit" oder nicht ?
BStromberg:
Ich kenne das nur als "Abwesenheitsart" und das wiederum schließt eine "Arbeitszeit" argumentum a contrario aus.
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