Autor Thema: Leistungsentgelt § 18 TVöD während Mutterschutz  (Read 3509 times)

Nervzwerg

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Hallo Zusammen,

mir wurde das Leistungsentgelt (§ 18 TVöD) für Zeiten des Mutterschutzes gekürzt. Ist das in Ordnung oder liegt hier ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz (Benachteiligungsverbot) vor?

Im Jahr 2020 war ich wie folgt bei meinem Arbeitgeber beschäftigt:
01.01. - 01.03. normale Beschäftigung (Vollzeit)
02.03. - 07.06. Mutterschutz
08.06. - 31.12. Elternzeit.

In unserer Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD (aus dem Jahr 2007) steht unter § 10 Auszahlungsvoraussetzungen:
§ 10 - Auszahlungsvoraussetzung

(1) Durch das Leistungsentgelt soll eine besondere Leistung, die dem Arbeitgeber einen Mehrwert bringt (§ 18 Abs. 1, Abs. 6 TVöD), entsprechend honoriert werden. Voraussetzung ist daher eine bestimmbare Leistung des Beschäftigten. Ein Leistungsentgelt wird nur dann ausgeschüttet, wenn
– das Arbeitsverhältnis am 30.09. des Beurteilungsjahres noch bestanden hat,
– das Arbeitsverhältnis mindestens 9 Monate im Bewertungszeitraum bestanden hat,
– der Beschäftigte weniger als 120 Fehltage, egal aus welchem Grund, (ohne Urlaub nach §§ 26 und 27 TVöD) im Bewertungszeitraum aufweist,
– wenn der Beschäftigte eine Leistungsbeurteilung von mehr als 13 Leistungspunkten erreicht.
(2) Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus besonderem Grund von mehr als 6 Monaten im Beurteilungszeitraum wird ein pauschales Leistungsentgelt anteilig für die vollen Kalendermonate, die der Beschäftigte in dem Beurteilungszeitraum noch gearbeitet hat gezahlt. Besondere Gründe sind:
– Mutterschutz/Elternzeit
– Freistellungsphase der Altersteilzeit
– Wehr- oder Zivildienst
– freiwilliges soziales Jahr
(3) ...

Laut dieser DV wird nur für die tatsächlichen vollen Arbeitsmonate ein Leistungsentgelt gewährt. Die Mutterschutzzeit wird nicht berücksichtigt. Demnach bekomme ich nur für 2 volle statt für 5 volle Monate das Leistungsentgelt. In § 20 Abs. 4 TVöD steht für die Jahressonderzahlung, dass eine Verminderung dieser bei Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG unterbleibt.
 
Ich denke, dass unsere DV gegen das Benachteiligungsverbot des MuSchG verstößt. Wie ist diese Regelung zu beurteilen und welche Auszahlungsvoraussetzungen gibt es in anderen Kommunen?

Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus und eine schöne Woche
Nervzwerg


Spid

  • Gast
Antw:Leistungsentgelt § 18 TVöD während Mutterschutz
« Antwort #1 am: 02.06.2021 11:22 »
Es handelt sich um einen Verstoß gegen die aus §612 Abs. 3 BGB a.F. ins AGG überführten Regelungen zum Verbot der Vereinbarung einer geringeren Vergütung aufgrund geschlechterbezogenen Schutzvorschriften, siehe u.a. BAG, Urteil v. 02.08.2006 - 10 AZR 425/05.