Autor Thema: Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag  (Read 2627 times)

A53CH

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Hallo,

folgender Fall:

Der Mitarbeiter beantragte 2019 die Höhergruppierung von der E9 in die E12. Gewährt wurde ihm ein Aufstieg in die E11. Entsprechend wurde er eine Erfahrungsstufe zurückgesetzt. (Von E 9 Stufe 3 in E11 Stufe 2).
Nun kam 2020 die Überleitung des Sozial- und Erziehungsdienstes von der E-Tabelle in die S-Tabelle. Der betreffende Mitarbeiter wurde laut Überleitungsregeln von der E11 (Stufe 2) in die S17 (Stufe 2) übergeleitet. Wäre er in der E9 (Stufe 3) geblieben wäre er in die S12 (Stufe 3 übergeleitet worden) gelandet. In seiner aktuellen S17 (Stufe 2) hat er 57 € Bruttoeinkommen mehr als er in der E12 (Stufe 3 gehabt hätte).

Greift in diesem Fall der Garantiebetrag ?
Gibt es Tarifrechtlich die Möglichkeit einen vorzeitigen Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe zu beantragen?

Besten Dank!

Spid

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #1 am: 03.06.2021 09:28 »
2019 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #2 am: 03.06.2021 09:54 »
Der Mitarbeiter beantragte 2019 die Höhergruppierung von der E9 in die E12. Gewährt wurde ihm ein Aufstieg in die E11.
Der AG hat nichts zu gewähren, er hat einfach stumpf das Entgelt zu zahlen was sich aus der korrekten Eingruppierung ergibt.
Die Frage ist also: Wann wurde der Eingruppierungsirrtum bemerkt und korrigiert.
Bzw. wann haben sich die auszuübenden Tätigkeiten geändert, so dass eine Höhergruppierung erfolgte?
Zitat
Greift in diesem Fall der Garantiebetrag ?
Erst wenn obiges geklärt ist, kann man schauen welches Entgelt zu zahlen war/ist.
Zitat
Gibt es Tarifrechtlich die Möglichkeit einen vorzeitigen Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe zu beantragen?
Es sind zwar keine Erfahrungsstufen, aber man kann eine Verkürzung der Stufenlaufzeit durch erheblich überdurchschnittliche Leistung erreichen.
Man kann aber auch eine Zulage erhalten von bis zu zwei Stufen bekommen.

A53CH

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #3 am: 05.06.2021 12:00 »
Hallo, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt: 2019 wurde aufgrund der Übertragung völlig neuer (höherwertiger) Aufgaben eine Höhergruppierung von der E 9 und die E 12 beantragt. Bewilligt wurde die Höhergruppierung in die E 11. Die Entscheidung fiel Anfang 2020 da der Antrag aber 2019 gestellt wurde, wurde das ganze rückwirkend umgesetzt. Es gab somit keinen Irrtum. Durch die Mitte 2020 umgesetzte Überleitung aus der E Tabelle in die S Tabelle wurde es bezüglich dem Garantiebetrag (für mich) undurchsichtig. Daher die diesbezügliche Fragestellung...

Spid

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #4 am: 05.06.2021 12:10 »
2019 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #5 am: 05.06.2021 12:29 »
Hallo, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt: 2019 wurde aufgrund der Übertragung völlig neuer (höherwertiger) Aufgaben eine Höhergruppierung von der E 9 und die E 12 beantragt. Bewilligt wurde die Höhergruppierung in die E 11. Die Entscheidung fiel Anfang 2020 da der Antrag aber 2019 gestellt wurde, wurde das ganze rückwirkend umgesetzt. Es gab somit keinen Irrtum. Durch die Mitte 2020 umgesetzte Überleitung aus der E Tabelle in die S Tabelle wurde es bezüglich dem Garantiebetrag (für mich) undurchsichtig. Daher die diesbezügliche Fragestellung...
Dem Mitarbeiter wurden 2019 wirksam höherwertige Aufgaben übertragen, die zu einer Höhergruppierung führten und der AG hat bis 2020 gebraucht um sich eine Rechtsmeinung zu bilden, was er für ein Entgelt zu zahlen hat.
Bis dahin hat er illegalerweise dem Mitarbeiter sein Entgelt vorenthalten.
Der MA hat die Rechtsauffassung, seine Tätigkeiten sind E12, der AG glaubt es sind E11.
Nach Auffassung des AGs ist der Mitarbeiter also seit 2019 in der E11 Stufe 2 und wurden dann 2020 in die S17 (Stufe 2) übergeleitet.
Ein Garantiebetrag ist bei der HG E9-E11 zu betrachten, fällt aber aus, da man ja genug mehr bekommt.

Was passiert wäre, wenn er sich 2019 nicht hätte HG lassen, ist irrelevant.
Tariflich gesehen ist er (nach AG Auffassung) 2019 in der E11 gewesen und wurde von der E11 übergeleitet.

Spid

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #6 am: 05.06.2021 12:38 »
Tariflich gesehen sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Ausnahmsweise kann ein Antrag erforderlich sein, wenn die TVP dies explizit vereinbaren. Das war 2019 nicht der Fall. Weder in Fällen, in denen ein Antrag vorgesehen war, noch in anderen Fällen gewährt der AG eine Eingruppierung, denn diese steht weder zur Disposition des AG noch beider Arbeitsvertragsparteien.

A53CH

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #7 am: 08.06.2021 09:12 »
Hallo, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt: 2019 wurde aufgrund der Übertragung völlig neuer (höherwertiger) Aufgaben eine Höhergruppierung von der E 9 und die E 12 beantragt. Bewilligt wurde die Höhergruppierung in die E 11. Die Entscheidung fiel Anfang 2020 da der Antrag aber 2019 gestellt wurde, wurde das ganze rückwirkend umgesetzt. Es gab somit keinen Irrtum. Durch die Mitte 2020 umgesetzte Überleitung aus der E Tabelle in die S Tabelle wurde es bezüglich dem Garantiebetrag (für mich) undurchsichtig. Daher die diesbezügliche Fragestellung...
Dem Mitarbeiter wurden 2019 wirksam höherwertige Aufgaben übertragen, die zu einer Höhergruppierung führten und der AG hat bis 2020 gebraucht um sich eine Rechtsmeinung zu bilden, was er für ein Entgelt zu zahlen hat.
Bis dahin hat er illegalerweise dem Mitarbeiter sein Entgelt vorenthalten.
Der MA hat die Rechtsauffassung, seine Tätigkeiten sind E12, der AG glaubt es sind E11.
Nach Auffassung des AGs ist der Mitarbeiter also seit 2019 in der E11 Stufe 2 und wurden dann 2020 in die S17 (Stufe 2) übergeleitet.
Ein Garantiebetrag ist bei der HG E9-E11 zu betrachten, fällt aber aus, da man ja genug mehr bekommt.

Was passiert wäre, wenn er sich 2019 nicht hätte HG lassen, ist irrelevant.
Tariflich gesehen ist er (nach AG Auffassung) 2019 in der E11 gewesen und wurde von der E11 übergeleitet.

Besten Dank!

A53CH

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #8 am: 08.06.2021 09:16 »
2019 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

Dazu kann ich nur sagen, dass ein etwaiger Antrag auf Höhergruppierung 2019 gestellt wurde woraufhin 2020 die Höhergruppierung rückwirkend zum Datum der Antragsstellung (2019) durchgeführt wurde (wenn auch nicht wie erbeten von der E9 in die E12 sondern in die E11)

Spid

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #9 am: 08.06.2021 09:22 »
Dein Denkfehler besteht bereits darin, daß Du denkst, Eingruppierung sei etwas, was der AG durchführt. TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag war dazu 2019 weder vogesehen noch erforderlich noch würde die Eingruppierung durch die Rechtsmeinung des AG berührt.

A53CH

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #10 am: 08.06.2021 09:39 »
Dein Denkfehler besteht bereits darin, daß Du denkst, Eingruppierung sei etwas, was der AG durchführt. TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag war dazu 2019 weder vogesehen noch erforderlich noch würde die Eingruppierung durch die Rechtsmeinung des AG berührt.

Hmmm, und warum hat der Arbeitsgeber dann auf Antrag eine Höhergruppierung durchgeführt wenn die Eingruppierung gar nicht die Sache des Arbeitgebers ist? Trotz dauerhaft höherwertigen Aufgaben wäre es ohne des Antrags zu keiner Höhergruppierung gekommen.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung - Überleitung - Garantiebetrag
« Antwort #11 am: 08.06.2021 09:57 »
Er hat nur die bisher falsche und nicht vorhandene Einschätzung zur Eingruppierung geändert. Die Eingruppierung hat sich dagegen unmittelbar aus der dauerhaften Übertragung der Aufgaben ergeben.

Soweit es Aufgaben nach E12 sind (und eventuelle Voraussetzungen in der Person erfüllt sind) warst du in der E12. Wenn es Aufgaben nach E12 waren in der E11. Daran ändert die Auffassung des Arbeitgebers nichts. Die Auffassung wird aber vermutlich bestimmen was der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt.

Die von Spid beschriebene Unterscheidung hat entsprechende rechtliche Folgen (z.B. für Ausschlussfristen) und auch hinsichtlich der nötigen Anträge im Rahmen einer eventuellen Klage.