Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitsunfall runterstufung von EG 9a auf 6????
Spid:
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Überträgt der AG eine auszuübende Tätigkeit, die zur Eingruppierung in E6 führte, und Du übst diese widerspruchslos aus, ist grundsätzlich von Deinem Einverständnis auszugehen - was dann zur Eingruppierung in E6 führte.
Chris4434:
--- Zitat von: Spid am 06.06.2021 07:45 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Überträgt der AG eine auszuübende Tätigkeit, die zur Eingruppierung in E6 führte, und Du übst diese widerspruchslos aus, ist grundsätzlich von Deinem Einverständnis auszugehen - was dann zur Eingruppierung in E6 führte.
--- End quote ---
OK, nochmal falls das unverständlich war die momentanen Tätigkeiten, die ich ausübe für die Zeit von Februar - Ende Juli 2021 dienen ja zur Arbeitserprobung und sind zu 10-15 % aus höherwertigen Tätigkeiten und mein Gehalt wird immer noch zu 30 % von der GuV übernommen(ich bekomme immer noch Gehalt nach EG9a).
Was heißt das für mich nach dem Juli, worauf muss ich mich ab August 2021 einstellen?
Nach deiner Aussage habe ich das alles stillschweigend akzeptiert und werde ab August nur nach EG6 bezahlt aber dazu ist es ja noch nicht gekommen und du sagst es führte zu einer Eingruppierung nach EG 6??
Spid:
Sofern während der Wiedereingliederung vorübergehend die auszuübende Tätigkeit geändert worden ist, ist das für die Eingruppierung unschädlich. Nach der Wiedereingliederung besteht ein Anspruch auf angemessene Beschäftigung auf einem der bisherigen Entgeltgruppe entsprechenden Arbeitsplatz. Wird dies nicht eingefordert und die erkennbare Beschäftigung in einer geringwertigen Tätigkeit unwidersprochen hingenommen, hat man dieser konkludent zugestimmt - und ist entsprechend dieser eingruppiert.
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