Maßgeblich ist §5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG. Nach der Norm ist in der ärztlichen Bescheinigung die voraussichtliche Dauer der AU zu bescheinigen. Sofern sich der G-BA anmaßt, seine Mitglieder zu einem anderen Verhalten anzuhalten, stellt er sich übr das Gesetz - und bei einem Schadenseintritt, für den eine unzutreffende Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer ursächlich ist, könnte der ausstellende Arzt in Anspruch genommen werden. Und Privatärzte brauchen G-BA-RL ohnehin nicht zu interessieren.