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Korrigierende Rückgruppierung

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FBFlo:
Hallo,

mal eine Frage, wäre eine Korrigierende Rückgruppierung im TV-L denkbar, oder würde es doch meist auf eine Änderungskündigung hinauslaufen, was auch schon scheinbar unmöglich ist.

Gruß
Flo

Spid:
Eine korrigierende Rückgruppierung ist selbstverständlich möglich - und ändert ja nichts am Arbeitsverhältnis selbst, sondern lediglich an der Rechtsmeinung der Arbeitsvertragsparteien zu den Rechtsfolgen.

FBFlo:
Da gebe ich Dir Recht, möglich ist eine korrigierende Rückgruppierung jederzeit, nur mit einer möglichen Durchsetzung bzw. der Argumentation warum eine korrigierende Rückgruppierung in dem bestimmten Fall greifen sollte.
TB schon Jahrelang beschäftigt in der IT, mal mit diesen und jenen Arbeiten, welche E10 entsprechen sollten, würde auch mal die Personalabteilung eingeschaltet werden, weil die könnte dann sagen was der TB für Arbeiten machen sollte und nicht was er eigentlich macht.
Der TB beruft sich natürlich auf Treu und Glaube, auch war die Eingruppierung nicht besonderer Leistung geschuldet sondern damals nach den Aufgaben formuliert. Nur die Aufgaben haben sich mit wissen und wollen vom Vorgesetzten geändert und dem TB wurde somit suggeriert das er weiterhin Tätigkeiten nach E10 macht.
Da liegt leider das Problem im Moment.

Spid:
Bei einer konkludenten Tätigkeitsänderung mit der Rechtsfolge einer Änderung der Eingruppierung käme lediglich die Anfechtung der Zustimmung aufgrund Irrtums - der ja bei beiden Parteien vorlag - infrage.

FBFlo:
hmmm ja anders würde es nicht gehen, aber das Risiko vor dem Arbeitsgericht auf die Nase zufallen ist nicht gerade gering, dann muss er noch weitere Arbeiten übernehmen entsprechend der E10 :-)
Alles andere ist auf recht dünne Beine gestellt zumindest für den Arbeitgeber.

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