§10 MuSchG schreibt doch explizit die tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung vor.
Welche Art der Gefährdungsbeurteilung der AG vornimmt, ist seinem Organisationsermessen unterworfen. Das Ergebnis ist ja immer dasselbe, nur von unterschiedlichen Enden gedacht: bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung beurteile ich die dort vorliegenden Gefahren, die unterschiedlichen Personengruppen dort drohen können und lege die Schutzmaßnahmen fest. Ähnlich ist es bei der arbeitsbereichsbezogenen Beurteilung, bei der mehrere Arbeitsplätze zusammengefaßt betrachtet werden. Bei der tätigkeitsbezogenen Beurteilung werden die Gefährdungen der Tätigkeit beurteilt, die verschiedenen Personengruppen an verschiedenen Ausübungsorten drohen und mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden kann. Und bei der personenbezogenen Beurteilung wird beurteilt, welche besonderen Gefährdungen einer bestimmten Person bei ihren Tätigkeiten an den Ausübungsorten droht und mit welchen Maßnahmen man diesen entgegenwirkt.