Autor Thema: rückwirkende Höhergruppierung. Welche Stufe wird zur Berechnung herangezogen?  (Read 1899 times)

marwe

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Hallo,

welche Stufe wird als Grundlage für Höhergruppierung herangezogen bei folgender Konstellation:
- Höhergrruppierung soll rückwirkend für 6 Monate vollzogen werden
- Beschäftigter hat vor 2 Monaten die Stufe 5 erreicht

Wird dann die neue Eingruppierung / Stufe berechnet ausgehend aus der aktuellen Stufe 5 oder der Stufe 4, welche der Mitarbeiter vor 6 Monaten hatte?

Grüße


Spid

  • Gast
Maßgeblich ist die Stufe zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Was soll denn vor 6 Monaten passiert sein?

marwe

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Also ganz konkret gefragt:

Maßgeblich ist dann die Stufe 4, also die Stufe welche vor 6 Monaten noch aktuell war, in Bezug auf die Berechnung.

und noch konkreter.
Mitarbeiter ist seit 2 Monaten in TV-L E8 Stufe 5 und soll in die E9a. Die Höhergruppierung soll für 6 Monate rückwirkend sein, da dies der Zeitpunkt ist zu dem die neuen Tätigkeiten übertragen wurden.

Also kommt der Mitarbeiter von aktuell TV-L E8 Stufe 5 nicht in die E9a Stufe 5.
Sondern:
Da die Stufe von vor 6 Monaten gilt war der Mitarbeiter zum Zeitpunkt auf welchen sich die rückwirkende Höhergruppierung bezieht in E8 Stufe 4 und wird somit in E9a Stufe 3 höhergruppiert.

Richtig?



« Last Edit: 10.06.2021 20:58 von marwe »

Spid

  • Gast
Wenn sich die auszuübende Tätigkeit vor 6 Monaten dergestalt geändert hat, daß dies zur Eingruppierung in E9a führte, ist der TB seitdem in E9a eingruppiert. Maßgeblich war die Stufe zu diesem Zeitpunkt, hier die Stufe 4. Dies führte zur Höhergruppierung in E9a/3. Es wäre vorteilhafter gewesen, einer höherwertigen Tätigkeit erst nach dem Stufenaufstieg zuzustimmen.