Wenn sich die auszuübende Tätigkeit vor 6 Monaten dergestalt geändert hat, daß dies zur Eingruppierung in E9a führte, ist der TB seitdem in E9a eingruppiert. Maßgeblich war die Stufe zu diesem Zeitpunkt, hier die Stufe 4. Dies führte zur Höhergruppierung in E9a/3. Es wäre vorteilhafter gewesen, einer höherwertigen Tätigkeit erst nach dem Stufenaufstieg zuzustimmen.