Nach BAG, Urteil v. 21.06.1990 - 6 AZR 342/88 ist Dienststelle die regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist, wobei eine, wenn auch nur geringfügige, organisatorische Abgrenzbarkeit genügt. Eine "Umsetzung" gibt es tariflich nicht, es handelt sich um einen personalvertretungsrechtlichen Begriff, der tariflich unbeachtlich ist.