Höhergruppierung und Stufenlaufzeit

Begonnen von KlaBro, 15.06.2021 14:01

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KlaBro

Guten Tag,

ich habe am 1.8.2017 eine Stelle bei der Kommune in EG6, Erfahrungsstufe 4 angefangen. Somit würde ich am 1.8.2021 in die Erfahrungsstufe 5 eingestuft.

Am 1.8.2021 kann ich nun eine höher gruppierte Stelle (EG 7) beginnen.

Verliere ich dann die Zeit für die Höherstufung?
Reicht es einen Tag länger in EG 6 eingruppiert zu sein um auch von der Höherstufung der Erfarungsstufe zu profitieren?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Spid

Wenn Du am 01.08.2017 in Stufe 4 eingestellt worden bist, kommst Du nicht am 01.08.2021 in Stufe 5, sondern mit Ablauf des 31.07.2021 - und somit in der juristischen Sekunde vor einer Höhergruppierung am 01.08.2021.

KlaBro

Also um es für Laien zu formulieren:
Ich kann problemlos am 1.8. die neue Stelle antreten erhalte die Höhergruppierung und die Höherstufung gleichzeitig, richtig?

Spid

Nein, nachzeitig. Erst erfolgt der Stufenaufstieg mit Ablauf des 31.07.2021 und dann die Höhergruppierung am 01.08.2021

KlaBro

Danke.
Dann war die Auskunft aus der Personalverwaltung falsch, die mitteilte, dass ich erst am 1.8. die Höherstufung erhalten und die Zeit verfällt, wenn ich zu diesem Datum höher gruppiert werde.

Spid

Am besten einen AG suchen, der Personal hinreichender Güte in seiner Personalverwaltung beschäftigt.

Newbie1

Solche Tricks werden bei uns auch gerne angewandt. Besonders beliebt sind Höhergruppierungen E5 zu E6, kurz bevor die Stufe 4 oder 5 bei Kollegen sich dem Ende neigen ;)

BAT

Zitat von: Newbie1 am 22.06.2021 08:16
Solche Tricks werden bei uns auch gerne angewandt. Besonders beliebt sind Höhergruppierungen E5 zu E6, kurz bevor die Stufe 4 oder 5 bei Kollegen sich dem Ende neigen ;)

Das sind ja keine Tricks, das ist ein schlechter Tarifvertrag. ;)

Spid

Da eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung eine Vertragsänderung ist, bedarf es des Einvernehmens der Arbeitsvertragsparteien. Mithin ist jemand, der eine entspechende Änderung zur Unzeit vereinbart, selbst schuld.

Kryne

Zitat von: Spid am 22.06.2021 08:44
Da eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung eine Vertragsänderung ist, bedarf es des Einvernehmens der Arbeitsvertragsparteien. Mithin ist jemand, der eine entspechende Änderung zur Unzeit vereinbart, selbst schuld.

Völlig richtig.

Leider nutzen aber manche Arbeitgeber das Unwissen der Arbeitnehmer aus, um einen Vorteil zu erzielen. Wird bei uns im Haus genauso gemacht.

Wenn es jemand bemerkt, wird ihm dann auch die Pistole auf die Brust gesetzt "Entweder du nimmst jetzt die Tätigkeitsänderung an oder du bleibst für immer in der niedrigeren Gruppe".

Spid

Unwissenheit ist selbst verschuldet.

Dann muß der AG sich eben einen anderen für die höherwertige Tätigkeit suchen. Zumal ein öffentlicher AG auch nicht verhindern kann, daß sich jemand auch intern auf andere Stellen bewirbt und er im Zweifelsfall dann doch zu einer höheren Eingruppierung kommt - oder alle Stellenbesetzungsprozesse jahrelang durch Konkurrentenklagen verzögert.

Kaiser80

Auch ohne Pistole ist dass die Androhung eines (empfindlichen) Übels. Da kann man schon über Nötigung nachdenken

Zitat von: Kryne am 22.06.2021 09:21

Wenn es jemand bemerkt, wird ihm dann auch die Pistole auf die Brust gesetzt "Entweder du nimmst jetzt die Tätigkeitsänderung an oder du bleibst für immer in der niedrigeren Gruppe".

Saggse

Zitat von: Kaiser80 am 22.06.2021 09:28
Auch ohne Pistole ist dass die Androhung eines (empfindlichen) Übels. Da kann man schon über Nötigung nachdenken
Inwiefern ist die Ankündigung, sich langfristig an einen bestehenden Vertrag halten zu wollen, ein "empfindliches Übel"?