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Rentenversicherung

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lumer:
Das dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehen. Es dürfte hergebrachter Grundsatz sein, dass sich die Pension eines Beamten aus dem Endamt ergibt. Die Rentenversicherung legt hingegen ein Lebensleistungsprinzip an. Die Systeme passen deshalb nicht zusammen.

Zudem habe ich vor kurzem in der Presse von Gutachten zur Analyse der Pensionslasten gelesen, die besagen sollen, dass die Pensionslasten beim Bund wieder abnehmen und das bei den Ländern bald der Höhepunkt der Pensionslasten erreicht sein soll. Würde man die Beamten in das bald überlastete Rentensystem überführen, würden die dortigen Ausgaben und die Ausgaben für den Haushalt steigen. Es wäre also eine Lose-Lose-Situation.

WasDennNun:

--- Zitat von: lumer am 17.06.2021 17:40 ---Das dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehen.

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Der verfassungsmäßige Grundsatz ist die standesgemäße Alimenatation.
Und wenn die Rente zu solch einer führt, dann ist es natürlich verfassungskonform.


--- Zitat ---Es wäre also eine Lose-Lose-Situation.
--- End quote ---
Da latt gesagt, der Pensionär heute weniger Geld kostet, dafür Lebenslang auf der Payroll steht und der Renter jetzt teuerer ist dafür mit 67 "nix" mehr kostet. ist es alleinig eine Frage wie hoch ist die Verzinsung, des Geldes was man heute für den Rentner aufnehmen muss und ob dieses mehr oder weniger ist, als das Geld, was hinterher dem pensionär auszahlt.

Derzeit sind die "Angestellten" günstiger, da man ja auch noch Geld für diese Lasten bekommt.

Ozymandias:

--- Zitat von: newT am 17.06.2021 15:18 ---Daher kann das Netto gar nicht sinken. Sprich der Gesetzgeber schieße sich massiv ins eigene Bein, weil die Personalkosten sofort massiv ansteigen würden, wenn er Bestandsbeamte in die RV integrieren würde, da der Bund die RV Beiträge komplett obendrauf geben müsste, da das Netto nicht noch weiter sinken darf.

--- End quote ---

Das ist etwas zu kurz gedacht. Zwar sind die meisten Landesbeamte, der Bund würde sich dadurch jedoch den Bundeszuschuss zur RV sparen, dieser macht mittlerweile ca. 1/3 des Haushaltes aus.

Man spart sich also quasi 1:1 den Bundeszuschuss und verschiebt gleichzeitig die Lasten weit in die Zukunft.

clarion:
Ich glaube  nicht, dass die althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der jetzigen Form,  die im Grunde genommen noch aus dem Kaiserreich stammen,  nicht soweit modernisierbar sind, dass man da nicht auch eine Mitgliedschaft von Neubeamten in gesetzliche RV und KV vorsehen könnte.

Ein Umbau des Sysrems würde aber ein bis zwei Generationen dauern und wäre in der Übergangszeit doppelt so teuer, da zeitgleich  für Beamte a.D. Pensionen bezahlt werden und Rentenversicherungsbeitrge für jüngere Beamte. Und da Politiker sind nicht gewillt, Entscheidungen zu treffen,  die Proteste hervorrufen während andere Politiker Nutznießer der Entscheidungen sein werden, wird auch diese Entscheidung im Sande verlaufen.

lumer:

--- Zitat von: WasDennNun am 17.06.2021 19:48 ---
--- Zitat von: lumer am 17.06.2021 17:40 ---Das dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehen.

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Der verfassungsmäßige Grundsatz ist die standesgemäße Alimenatation.
Und wenn die Rente zu solch einer führt, dann ist es natürlich verfassungskonform.
--- End quote ---
Zu den Grundsätzen gehört auch, dass die Versorgung aus dem Endamt erfolgt, jedoch mit der Einschränkung, dass man das Endamt eine gewisse Zeit innegehabt hat, siehe BVerfG (Hervorhebung durch mich):

--- Zitat von: BVerfGE 11, 203, 210 ---Art. 33 Abs. 5 GG bindet den Gesetzgeber in der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten (BVerfGE 3,58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]). Diesen Grundsatz muß der Gesetzgeber nicht nur berücksichtigen, sondern beachten (BVerfGE 8, 1 [16 f.]).
In der Frage, welcher Lebensunterhalt "angemessen" ist, räumt zwar Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum ein (BVerfGE 8, 1 [19, 22 f.]). Das entbindet den Gesetzgeber aber nicht davon, bei der Regelung der Versorgungsbezüge den Grundsätzen Rechnung zu tragen, die seit jeher für die Bemessung dieser Bezüge maßgebend waren; insofern wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Angemessenheit der Versorgungsbezüge eingeengt. Einer dieser Grundsätze ist, daß die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (Versorgung aus dem letzten Amt oder amtgemäße Versorgung). Mit diesem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist § 110 BBG nicht zu vereinbaren.
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--- Zitat von: WasDennNun am 17.06.2021 19:48 ---
--- Zitat ---Es wäre also eine Lose-Lose-Situation.
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Da [p]latt gesagt, der Pensionär heute weniger Geld kostet, dafür Lebenslang auf der Payroll steht und der Renter jetzt teuerer ist dafür mit 67 "nix" mehr kostet. ist es alleinig eine Frage wie hoch ist die Verzinsung, des Geldes was man heute für den Rentner aufnehmen muss und ob dieses mehr oder weniger ist, als das Geld, was hinterher dem pensionär auszahlt.

Derzeit sind die "Angestellten" günstiger, da man ja auch noch Geld für diese Lasten bekommt.

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Auch das ändert nichts daran, dass der Dienstherr sich seiner Verpflichtung gegenüber seiner Beamten nicht entledigen darf. Er muss die Alimentation und Versorgung hauptsächlich selbst leisten. Wenn Beamte in der Rentenversicherung wären, würde nicht mehr der Dienstherr die Versorgung leisten, sodass er sich seiner Verpflichtung entzogen hätte. Das ist nicht mit den hergebrachten Grundsätzen zu vereinbaren, vgl. - mit Hervorhebung durch mich -

--- Zitat von: BVerfGE 76, 256, 319 f. ---Unbeschadet der somit grundsätzlich zulässigen Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert, daß der Beamte weiterhin innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert ist und daß die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist unabdingbar und kraft ihrer besonderen rechtlichen Struktur nicht teilbar. Auf dem Boden der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können weder das Gehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung (ganz oder teilweise) in Leistungen anderer Qualität wie z.B. Leistungslohn, Fürsorgehilfen oder Sozialversicherungsleistungen übergeleitet werden. Die Besoldung und Versorgung des Beamten darf - auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile - nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden. Sie muß vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf. Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (vgl. BVerfGE 44, 249 [269f.]; 70, 69 [81] und auch BVerfGE 16, 94 [118]).
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--- Zitat von: clarion am 17.06.2021 23:28 ---Ich glaube  nicht, dass die althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der jetzigen Form,  die im Grunde genommen noch aus dem Kaiserreich stammen,  nicht soweit modernisierbar sind, dass man da nicht auch eine Mitgliedschaft von Neubeamten in gesetzliche RV und KV vorsehen könnte.
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Ich habe mich nur zur Rente, nicht zur Krankenversicherung geäußert. Zur Krankenversicherung/Beihilfe hat das BVerfG stets betont, dass die Beihilfe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. Das sieht aber bei der Ruhestandsversorgung anders aus, s. u.a. die obigen Entscheidungen.

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