Genau genommen auch nur bei einem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Das wäre bei einem echten Auflösungsvertrag, dessen Wirkung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitigt, der Fall. Die Wirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitigt sich jedoch bereits durch die einseitige Willenserklärung des AN, so sie nicht mittels Kündigungsschutzklage erfolgreich angegriffen wird.