Wenn zwei Tätigkeiten vorliegen, z.B. Angestellte in Teilzeit, die nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, entscheidet die hauptberufliche Tätigkeit über die Krankenversicherungspflicht (SGB V § 5 Abs. 5).
Ich finde das ist kein gutes Beispiel. WEnn man selbsständig ist und mehr und dort mehr verdient ist die Hauptarbeit welche? Das Gehalt und der Gewinn wird dann nicht zusammengeszogen?
Im Hauptberuf steuerklasse 3 unterhalb der Versicherungspflicht bewirkt eine generelle Krankenversicherungspflicht und die Mehrfacharbeit bewirkt keine Pflicht sich Privat Gesetzlich zu versichern?