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Krankenversichrungspflicht Verständnisfrage

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WYSWIG2019:
Wenn zwei Tätigkeiten vorliegen, z.B. Angestellte in Teilzeit, die nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, entscheidet die hauptberufliche Tätigkeit über die Krankenversicherungspflicht (SGB V § 5 Abs. 5).
Ich finde das ist kein gutes Beispiel. WEnn man selbsständig ist und mehr und dort mehr verdient ist die Hauptarbeit welche? Das Gehalt und  der Gewinn wird dann nicht zusammengeszogen?
Im Hauptberuf steuerklasse 3 unterhalb der Versicherungspflicht  bewirkt eine generelle Krankenversicherungspflicht und die Mehrfacharbeit bewirkt keine Pflicht sich  Privat Gesetzlich zu versichern?

Isie:
Es ist zu prüfen, welche der beiden Tätigkeiten die hauptberufliche Tätigkeit ist. Ein Indiz dafür ist der Verdienst bzw. der Gewinn.

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