Autor Thema: [BY] Umsetzung eines Beamten mit anderen Tätigkeit (Bayern)  (Read 1830 times)

ike

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Hallo,

zunächst: ich verstehe hier unter Umsetzung folgendes (wenn "Umsetzung" nicht richtig: bitte den Begriff korrigieren:
ein Beamter (technischer Dienst) wird an derselben Dienststelle mit xx% seiner Aufgaben innerhalb eines Referats zu anderen Aufgaben eingeteilt, weil das andere Team "Leute" braucht, ist somit laut Stellenplan auch diesem andere Team zugeteilt, fehlt aber zu xx% nun im ersten Team. Diese Änderung wurde, soweit bekannt, nicht ausgeschrieben, selber Dienstort etc.
Die "Umsetzung" erfolgte, da der Beamte mit den bisherigen Tätigkeiten und dem Team unzufrieden war.
Ist dies in dieser Form so zulässig oder hätte eine Ausschriebung erfolgen müssen?
Käme hier eine Konkurrenteklage in Frage?
Konsequenzen für den Personalverantwortlichen, der dies veranlasst hat?
Wenn mehr Details nötig, bitte mitteilen.

Vielen Dank für Feedback!
« Last Edit: 24.06.2021 01:52 von Admin2 »

clarion

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Antw:Umsetzung eines Beamten mit anderen Tätigkeit (Bayern)
« Antwort #1 am: 23.06.2021 06:37 »
Soweit kein Beförderung mit der Übertragung der neuen Aufgaben verbunden ist, nein.

Dein Posting liest sich so als ob jemand diesem Beamten die neue Aufgabe nicht gönnt. Konkurrentenklage, Konsequenzen für den Personalverantwortlichen etc. lesen sich nach sehr viel Wut und Ärger

ike

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Antw:Umsetzung eines Beamten mit anderen Tätigkeit (Bayern)
« Antwort #2 am: 23.06.2021 06:52 »
Soweit kein Beförderung mit der Übertragung der neuen Aufgaben verbunden ist, nein.
[...]

"Umsetzung" war also nicht zulässig, da sie m.W. nicht mit einer Beförderung verbunden ist (beide DP nach A9z bewertet), jetzige Besoldung ist gleichgeblieben.

Ich halte die Dienststelle für einen Saustall, Postengeschacher sind gang und gäbe.

clarion

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Antw:Umsetzung eines Beamten mit anderen Tätigkeit (Bayern)
« Antwort #3 am: 23.06.2021 07:12 »
Natürlich kann man Beamten neue Aufgaben zuweisen!!! Und wenn das mit den Wünschen des Beamten korreliert, ist das umso besser. Vielleicht  kann man bei diesem Kollegen noch eine innere Kündigung verhindern,  während sie bei Dir schon eingetreten zu sein scheint.

Funker

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Antw:Umsetzung eines Beamten mit anderen Tätigkeit (Bayern)
« Antwort #4 am: 23.06.2021 07:18 »
Natürlich kann man Beamten neue Aufgaben zuweisen!!! Und wenn das mit den Wünschen des Beamten korreliert, ist das umso besser. Vielleicht  kann man bei diesem Kollegen noch eine innere Kündigung verhindern,  während sie bei Dir schon eingetreten zu sein scheint.

Genau so ist es!
Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist bereits seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1980 – Az. 2 C 30.78 eindeutig geklärt. Danach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und auch keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, Beschluss vom 8.3.2016 – Az. 3 ZB 15.1559; Beschluss vom 26.2.2015 – Az. 3 ZB 14.499). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28.2.2008 – Az. 2 A 1.07) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung.